Gesetzestext

 

Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Ladungsfrist ist eine Mindestfrist zum Schutz der Prozessbeteiligten; sie soll einerseits die erforderliche Terminsvorbereitung sicherstellen, dient aber auch dem Schutz der Dispositionsfreiheit der Parteien, die nicht mit einer plötzlichen Terminierung ›überrumpelt‹ werden sollen. Der Tag der Ladung sowie der Terminstag werden bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet (BGH NJW 13, 2199 [BGH 05.06.2013 - XII ZB 427/11]). Mindestfristen gelten auch für Eilverfahren, va dort wird aber eine Abkürzung der Frist auf Antrag (§ 226) in Betracht kommen. Für den Wechsel- und Scheckprozess gelten nach §§ 604, 604a kürzere Fristen.

B. Praktische Bedeutung.

 

Rn 2

In der Praxis wird regelmäßig mit deutlich längeren Fristen gearbeitet, zum einen, weil die kurzfristig zur Verfügung stehenden Terminstage schon belegt sind, zum anderen, weil die angemessene Vorbereitung des Termins einen längeren Zeitraum als die Mindestfrist erfordert oder aus sonstigen Gründen die Gefahr besteht, dass ein Prozessbeteiligter wegen erheblicher Gründe Vertagung beantragen muss, so dass sich die beabsichtigte Beschleunigung in das Gegenteil verkehren würde. Ist eine besonders kurzfristige Terminierung in Einzelfall möglich oder wegen einer besonderen Situation sinnvoll, wird sich eine vorherige Terminsabsprache empfehlen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Ladungsfrist ist auch im Fall einer Terminsverlegung einzuhalten. Wird nicht der Terminstag, sondern nur die Terminsstunde geändert, soll die Regelung nicht anwendbar sein (Brandbg NJW-RR 98, 500 [OLG Brandenburg 29.07.1997 - 3 U 235/96] betreffend eine Verlegung von 10 auf 14.30 Uhr; MüKoZPO/Stackmann Rz 3). Dies wird allerdings nur bei einer geringfügigen Verschiebung der Terminsstunde anzunehmen sein (Musielak/Voit/Stadler Rz 1). Da § 217 auch der Dispositionsfreiheit der Parteien dient, ist ein Verschieben der Terminsstunde um mehrere Stunden nur bei Einhaltung der Ladungsfrist, Einverständnis der Parteien oder Rügeverzicht möglich. Auch bei verkündeten Terminen (§ 218) ist die Frist des § 217 einzuhalten (aA BGH NJW 64, 658 [BGH 08.01.1964 - VIII ZR 123/62], wie hier Musielak/Voit/Stadler Rz 2; MüKoZPO/Stackmann Rz 2). Dies ergibt sich aus dem Zweck, die Dispositionsfreiheit der Partei zu schützen; allerdings beginnt die Frist ab Verkündung, denn von diesem Zeitpunkt bestand für die Parteien die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

II. Ausnahmen.

 

Rn 4

Die Ladungsfrist gilt nach ihrem Sinn und Zweck nicht für Verkündungstermine, die eine Anwesenheit der Parteien nicht erfordern (§ 312), ferner nicht ggü Zeugen und für die Ladung der Partei zur Anhörung nach § 141 oder zur Parteivernehmung. Auch in diesen Fällen empfiehlt es sich aber, von zu kurzen Fristen abzusehen, um Verlegungsanträge oder entschuldigtes Fernbleiben zu vermeiden.

C. Rechtsfolgen bei Verstoß.

 

Rn 5

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist führt zur Unwirksamkeit der Ladung; an das Nichterscheinen oder Nichtverhandeln der Partei können dann keine Folgen geknüpft werden; der Erlass eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Aktenlage ist unzulässig (§§ 335 I 2, 331a, 251a). Für die Darlegung der etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs muss iE aufgezeigt werden, welcher entscheidungserhebliche Vortrag durch die Verkürzung der Ladungsfrist unterblieben ist, sofern nicht die Mindestfrist von 3 Tagen unterschritten wurde (BSG NJW 22, 422 Rz 17).

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