Rn 2

Eine Ausnahme zu § 218 sieht § 335 II im Falle der Vertagung bei Nichterscheinen einer Partei vor. Der Grund hierfür liegt darin, dass Anlass für die Vertagung idR ein Umstand ist, der dem Erlass eines Versäumnisurteils entgegensteht, zB Nichteinhaltung der Einlassungsfrist, so dass die Partei ›berechtigt‹ ferngeblieben ist.

 

Rn 3

§ 218 verbietet eine nochmalige Ladung nicht; erfolgt diese ohne Einhaltung der Ladungsfrist, wird die Wirksamkeit der bereits über § 218 fiktiv bewirkten Ladung dadurch nicht beseitigt (aA St/J/Roth Rz 1; MüKoZPO/Stackmann Rz 4: dann Einhaltung der Ladungsfrist ab Zustellung erforderlich; vgl auch Musielak/Voit/Stadler Rz 1); auch ein Wiedereinsetzungsgrund wird sich regelmäßig nicht daraus ergeben, dass eine Partei sich auf die Nichteinhaltung der Ladungsfrist in der nach § 218 nicht erforderlichen Ladung beruft und den Termin versäumt. Wenn sie zu einem Termin, zu dem sie – weil die Verkündung die Ladung ersetzte – ordnungsgemäß geladen war, nicht erscheint, obliegt es ihr, sich alsbald zu erkundigen oder ggfs entstehende Nachteile zu tragen.

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