Rn 1

Die beiden Zuständigkeitstatbestände des § 23 S 1 regeln, wie sich aus dem Normzuschnitt ergibt, zuvörderst die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, zugleich aber auch die örtliche Zuständigkeit (St/J/Roth § 23 Rz 1; aA BGH NJW 93, 2683, 2684, der § 23 als Regelung der örtlichen Zuständigkeit ansieht, die nach den allg Regeln lediglich die internationale Zuständigkeit indiziere). Der Sinn und Zweck des § 23 besteht darin, die Rechtsverfolgung bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zu erleichtern, ggf sie überhaupt erst zu ermöglichen, sowie ferner zu gewährleisten, dass im Inland vorhandenes Schuldnervermögen für den inländischen Vollstreckungszugriff bereitsteht (BGH NJW 93, 2683, 2684; Celle NJW 99, 3722 [OLG Celle 29.10.1998 - 13 W 106/98]; BAG RIW 13, 803 ff). Die – bis in die Rspr hinein – als sog ›exorbitanter‹ Gerichtsstand rechtspolitisch umstrittene Vorschrift (vgl BVerfGE 64, 18) wird häufig zu krit bewertet: Die gewählten Anknüpfungen (›inländisches Vermögen‹; ›Belegenheit des Streitobjektes‹) sind einsichtig und sinnvoll sowie völkerrechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH NJW 91, 3092; Lange S 188). Vom Normzweck nicht gedeckte Ergebnisse lassen sich durch eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die Vorschrift einen hinreichenden Inlandsbezug erfordert, ohne weiteres vermeiden (BGH NJW 91, 3092; Frankf WM 11, 2360).

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