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Der Streitgegenstand einer unter § 23 fallenden Klage muss auf die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs abzielen, also eines solchen, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll (LAG Rheinland-Pfalz MDR 07, 1045 [LAG Rheinland-Pfalz 24.04.2007 - 1 Ta 89/07]). Demnach sind va Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche, bei denen es ausschließlich um Ehrschutz oder den Schutz des allg Persönlichkeitsrechts um ihrer selbst willen und nicht auf Grund ihrer (vermeintlichen) Folgen für das Vermögen des Verletzten geht, als nichtvermögensrechtlich zu qualifizieren.

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