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Auf allgemeine organisatorische Regelungen kommt es regelmäßig nicht an, wenn im Einzelfall der Anwalt von einer bestehenden Organisation abweicht und einer zuverlässigen Kraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH MDR 18, 1206 [BGH 12.06.2018 - II ZB 23/17]; NJW-RR 16, 636 [BGH 18.02.2016 - V ZB 86/15]; NJW 16, 874 [BGH 03.12.2015 - V ZB 72/15]; NJW 04, 367 [BGH 23.10.2003 - V ZB 28/03] mwN). Dieser Grundsatz gilt allerdings nur solange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung seiner Einzelanweisung vertrauen darf (BGH MDR 18, 1331 [BGH 04.09.2018 - VIII ZB 70/17]; MDR 17, 782 [BGH 25.04.2017 - VI ZB 45/16]; NJW 16, 718 [BGH 17.12.2015 - V ZB 161/14]). An einer Vertrauensgrundlage fehlt es, wenn bereits zuvor eine Einzelanweisung nicht befolgt worden ist (BGH MDR 15, 1027 [BGH 22.07.2015 - XII ZB 583/14]). Schafft eine Einzelanweisung ein besonderes Fehlerrisiko, kann der Rechtsanwalt ebenfalls nicht darauf vertrauen, dass diese von dem Büropersonal ausgeführt wird (BGH 22.9.15, XI ZB 14/14, juris; MDR 16, 1040). Erschöpft sich die Einzelanweisung, die das Fehlen allgemeiner organisatorischer Regelungen zur Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze ausgleichen soll, lediglich darin, die Art und Weise, den Zeitpunkt sowie den Adressaten der Übermittlung zu bestimmen, genügt dies nicht (BGH NJW 16, 1742 [BGH 25.02.2016 - III ZB 42/15]). Bei notwendiger Korrektur einer Rechtsmittelfrist muss eine mündliche Einzelanweisung klar und präzise beinhalten, dass die Frist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender zu korrigieren ist (BGH MDR 20, 623 [BGH 12.03.2020 - IX ZB 68/18] Rz 11).
Allgemeine Weisungen sind auch maßgebend, wenn die Einzelanweisung nicht die bestehende Organisation außer Kraft setzt, sondern sich darin einfügt (BGH MDR 10, 100) und nur einzelne Elemente ersetzt (BGH NJW 09, 3036 [BGH 25.06.2009 - V ZB 191/08]) oder wenn der Anwalt von der ihm selbst ohne weiteres möglichen Beseitigung eines erkannten Fehlers absieht (BGH MDR 11, 1448 [BGH 17.08.2011 - I ZB 21/11]). Die bloße Anweisung der sofortigen Übermittlung per Fax genügt auch dann nicht, wenn die Angestellte dem Anwalt im Laufe des Tages die Übermittlung telefonisch bestätigt (BGH FamRZ 07, 720), denn damit ist keine Ausgangskontrolle sichergestellt. Ausreichend ist aber die Anweisung, einen Schriftsatz sofort per Telefax zu übermitteln und sich durch Telefonanruf vom vollständigen Eingang zu vergewissern; ebenso Auftrag zur sofortigen Übermittlung per Telefax an eine Angestellte, die allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des Sendeberichts zu kontrollieren (BGH MDR 10, 100; NJW-RR 02, 1289 [BGH 01.07.2002 - II ZB 11/01]). Kein Anwaltsverschulden ferner bei Absehen von der Eintragung in den Fristenkalender und ausdrücklicher Weisung, den bereits fertig gestellten Schriftsatz in die Ausgangsmappe für die Post zum Berufungsgericht zu legen (BGH NJW 96, 130 [BGH 26.09.1995 - XI ZB 13/95]). Auf die Ausführung der Weisung an die als zuverlässig erwiesene Bürokraft, eine korrigierte (und nicht die falsch adressierte) Rechtsmittelschrift zu übermitteln, darf sich der Anwalt ohne weitere Vorkehrungen verlassen (BGH NJW 20, 3041 Rz 13; FamRZ 19, 1725 Rz 14). Auch die Weisung, einen bereits unterschriebenen Schriftsatz wegen fehlenden Aktenzeichens neu auszudrucken und sofort abzusenden, bedarf keiner Überwachung durch den RA (BGH NJW 12, 1737 [BGH 20.03.2012 - VIII ZB 41/11]; vgl aber auch BGH NJW 16, 718 [BGH 17.12.2015 - V ZB 161/14]). Bei der mündlichen Anweisung, eine korrigierte Fassung einer Berufungsschrift zu versenden, ist stets erforderlich, dass ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung in Vergessenheit gerät, indem gleichzeitig zumindest die klare und präzise Anweisung erteilt wird, die Erledigung sofort und vor allen anderen Arbeiten vorzunehmen (BGH MDR 22, 585 Rz 9; 14.6.17 – VIII ZB 41/16, juris Rz 4; vgl auch BGH NJW-RR 13, 1393 [BGH 05.06.2013 - XII ZB 47/10]; NJW 08, 526, 527 [BGH 15.11.2007 - IX ZB 219/06]). Bei besonderer Belastung des Büropersonals (Kanzleiumzug) kann die Überwachung einer Einzelanweisung erforderlich sein (vgl BGH NJW 12, 1591 [BGH 08.02.2012 - XII ZB 165/11]: Organisationsverschulden).