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Bestimmte Aufgaben muss der Rechtsanwalt in jedem Fall selbst wahrnehmen: Zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht (BGH NZM 16, 767 [BGH 10.05.2016 - VIII ZR 19/16]). Auch die Klärung der Frage, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, darf der RA nicht allein einem Telefonat einer Bürokraft überlassen (BGH NJW 13, 1309 [BGH 02.10.2012 - VI ZB 71/11]). Ferner nicht delegierbar sind die Überwachung/Überprüfung der Rechtsmittelfrist bei Aktenvorlage (zur Organisation der Gegenkontrolle vgl BGH NJW-RR 14, 440); das Fertigen der Rechtsmittelschrift, einschließlich der Bestimmung des zuständigen Gerichts (BGH NJW 12, 425 mwN). Ein Rechtsanwalt kann auch den Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache nicht seinem Kanzleiangestellten überlassen (BGH MDR 19, 302). Zur Frage der richtigen (vollständigen) Angabe des angefochtenen Urteils vgl BGH NJW 01, 1070. Der Anwalt muss Posteingänge selbst daraufhin durchsehen, ob der Ablauf von Fristen droht (BGH VersR 94, 1368). Bei einer elektronisch übermittelten Rechtsmittelbegründung muss die qualifizierte Signatur durch einen RA erfolgen (BGH NJW 11, 1294 [BGH 21.12.2010 - VI ZB 28/10]).

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