Rn 28

Ein schuldhaftes Verhalten ihres früheren Rechtsanwalts, also etwa ein nach Mandatsniederlegung erfolgtes schuldhaftes Verhalten muss sich die Partei hingegen nicht zurechnen lassen (BGH NJW 08, 2713 [BGH 11.06.2008 - XII ZB 184/07]). Bsp: Nach Mandatsniederlegung nimmt der Anwalt noch eine Zustellung nach § 87 II wirksam entgegen und informiert die Partei davon nicht oder gibt ein falsches Zustelldatum an, so dass die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt (BGH NJW 08, 234). Auch das Handeln des Prozessbevollmächtigten nach Widerruf der Zulassung und Löschung aus der Anwaltsliste ist der Partei grds nicht zurechenbar (BGH MDR 08, 873). Die Niederlegung eines Mandats, zB wegen Arbeitsüberlastung, ist kein Anwaltsverschulden, wenn noch genügend Zeit zur Beauftragung eines anderen Anwalts bleibt (BGH VersR 87, 286); anders hingegen, wenn der Anwalt das Mandat zur Unzeit niederlegt (BGH NJW 06, 2334: Niederlegung am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist); in diesem Fall ist das schuldhafte Verhalten auch während des bestehenden Mandats erfolgt und somit der Partei zurechenbar. Im Übrigen hat die Partei im Falle einer durch Mandatsniederlegung verursachten Fristversäumung darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ein Verschulden ihrerseits zurückzuführen ist (BGH NJW-RR 14, 378 [BGH 18.12.2013 - III ZR 122/13]).

 

Rn 29

Ein mitursächliches Verschulden des vorinstanzlich tätig gewordenen Rechtsanwalts schließt die Wiedereinsetzung aus, wenn er nicht hinreichend über den Ablauf der Rechtsmittelfrist belehrt hat. Das Mandat eines Prozessbevollmächtigten ist grds nicht beendet, bevor er seinem Auftraggeber das Urteil übersandt, dessen Zustellung mitgeteilt und auf die Rechtsmittelmöglichkeiten hingewiesen hat. Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann. Wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit darf der Rechtsanwalt diese Aufgabe nur einem gut ausgebildeten und zuverlässigen Büropersonal, das er mit genauen, unmissverständlichen Anweisungen versehen hat, übertragen (BGH MDR 17, 1203).

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