Rn 2

Bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist (für Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde gilt auch für die Wiedereinsetzung eine Monatsfrist; die Vorschrift gilt auch im Patentnichtigkeitsverfahren (BGH GRUR 08, 280 [BGH 13.11.2007 - X ZR 100/07]). Die Monatsfrist für die aufgezählten Fälle der Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist ist durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz eingefügt worden und soll der bei PKH-Verfahren auftretende Problematik begegnen (dazu näher unten Rn 11 ff). Generell darf das Gericht über einen WE-Antrag vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist nicht abschlägig entscheiden; ein Verstoß kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen (BGH NJW 11, 1363 [BGH 17.02.2011 - V ZB 310/10]).

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