Gesetzestext

 

 

(weggefallen)

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 23a, die im Sinne eines Hilfsgerichtsstands in erster Linie die internationale Zuständigkeit begründet, aus der zugleich aber auch die örtliche Zuständigkeit folgt, ist mit Wirkung zum 1.9.09 außer Kraft getreten (Art 112 I FGG-RG) und durch § 232 III 2 Nr 3 FamFG ersetzt worden. Auf Verfahren, die vor dem 1.9.09 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung vor dem 1.9.09 beantragt wurde, ist § 23a weiter anzuwenden (Art 111 I 1 FGG-RG).

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