I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung.
Rn 2
Im Anwendungsbereich des Art 22 Nr 1 EuGVVO (= Art 24 Nr 1 EuGVVO in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung) wird § 24 verdrängt. Sofern § 24 nicht ohnehin durch speziellere international-zivilprozessrechtliche Vorschriften ausgeschlossen wird, ist die Vorschrift nicht doppelfunktional in der Weise auszulegen, dass bei Auslandsbelegenheit eines Grundstücks eine ausschließliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaates gegeben wäre (BGH NJW 98, 1321). Vielmehr kommt in diesen Fällen, wie zB im Falle des Beklagtenwohnsitzes in Deutschland, durchaus eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Betracht, da § 24 nur für inlandsbelegene Grundstücke gilt (BGH NJW 98, 1321 [BGH 25.09.1997 - II ZR 113/96])
II. Unbewegliche Sachen.
Rn 3
In allen Tatbestandsalternativen des § 24 geht es stets nur um unbewegliche Sachen, womit – dem Normzweck entsprechend – auf das materielle Sachrecht verwiesen wird, so dass unter das Merkmal Grundstücke iSd BGB-Sachenrechts einschl ihrer Bestandteile (§§ 93–96 BGB) und grundstücksgleiche Rechte fallen. Grundstücksgleiche Rechte sind zB das Erbbaurecht gem der ErbbauVO, das Bergwerkseigentum nach dem BbergG oder das Jagdrecht nach den Jagdgesetzen.
III. Klage, durch die das Eigentum geltend gemacht wird.
Rn 4
Das Merkmal der Klage ist tatbestandlich nicht eingeschränkt und erfasst daher alle Klagearten einschl des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes (vgl Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 24 Rz 3). Aus dem Begriff des Geltendmachens ergibt sich, dass der Kl lediglich die Rechtsbehauptung aufstellen muss, die Klage betreffe sein Grundstückseigentum oder eine andere Tatbestandsalternative des § 24. Ist dies der Fall und ist eine str Tatsache oder eine Rechtsfrage sowohl für das Eingreifen des § 24 als auch für die Begründetheit der Klage entscheidend, dann gebietet es der Normzweck, die Schlüssigkeitsprüfung bzw die Beweisstation auf die Begründetheitsprüfung zu verlegen und das Eingreifen des § 24 iRd Zulässigkeitsprüfung zu fingieren (Celle VersR 78, 570). Im Begriffskern des Merkmals ›Klage, durch die das Eigentum geltend gemacht wird‹, liegen naturgemäß Klagen, deren Anträge auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Eigentum gerichtet sind. Weitergehend gehören hierzu nach allgM auch jene Klagen, bei denen die Entscheidung über die Eigentümerposition mangels Streitgegenständlichkeit nicht in Rechtskraft erwächst, bei denen die – inzidente – Entscheidung über die Eigentumsposition indes notwendiges Begründungselement für den Klageanspruch ist, da sie Anspruchsvoraussetzung der streitentscheidenden Norm ist (Musielak/Voit/Heinrich § 24 Rz 8). Bsp hierfür sind auf das Eigentum des Kl gestützte Klagen auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB; BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, Rz 14 – juris), Grundstücksherausgabe (§ 985 BGB), Störungsbeseitigung oder -unterlassung gem § 1004 BGB (München Beschl v 7.1.19 – 34 AR 245/18, Rz 5 – juris; Celle VersR 78, 570), aus dem BGB-Nachbarrecht (§§ 906 ff BGB) oder auch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Grundstückseigentums aus § 823 BGB (Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 24 Rz 6). Demgegenüber fallen unter das Merkmal weder Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis noch solche erbrechtlicher Natur (wie zB die Erbschaftsklage gem § 2018 BGB) nur weil zum Gesellschaftsvermögen bzw zum Nachlass Grundstücke gehören (BGH NJW 57, 1316, 1317). Dies gilt selbst dann, wenn das Gesellschaftsvermögen bzw der Nachlass nur aus einem Grundstück besteht (BGH NJW 57, 1316 [BGH 05.06.1957 - IV ZR 16/57], dort jedoch offengelassen für die ›reine Grundstückspersonalgesellschaft‹). Denn stets geht es bei diesen Klagen weder um eine rechtskräftige Entscheidung über das Grundstückseigentum noch um die Verfolgung eines Anspruchs, zu dessen Anspruchsvoraussetzungen das Grundstückseigentum gehört. Aus dem gleichen Grund unterfallen dem § 24 auch keine Klagen auf Eigentumsübertragung bzgl eines Grundstücks (BGH Beschl v 16.5.19 – V ZB 101/18, Rz 14 – juris) auf schuldrechtlicher Grundlage oder aus dem Anfechtungsgesetz; gleiches gilt nach hM, wenn es im letzteren Fall um Ansprüche auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstückseigentum geht (BGH Beschl v 15.8.17 – X ARZ 204/17, Rz 22 – juris; Hamm, Vorlagebeschl v 4.4.17 – I-32 SA 9/17, Rz 13 – juris; BayObLG KTS 03, 673 [BayObLG 25.07.2003 - 1Z AR 71/03]; aA Hamm NZI 02, 575 [BGH 20.06.2002 - IX ZB 56/01]).
IV. Klage, durch die eine dingliche Belastung geltend gemacht wird.
Rn 5
Dingliche Belastungen an Grundstücken, die im Sinne eines absoluten Rechts ggü jedermann gelten, unterliegen dem numerus clausus des Sachenrechts. Es handelt sich dabei insb um das Erbbaurecht sowie – in der Reihenfolge ihrer Regelung im BGB – um Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten: §§ 1018 ff BGB; beschränkte persönliche Dienstbarkeiten: §§ 1092 ff BGB), den Nießbrauch (§§ 1030 ff BGB), das gewillkürte Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff BGB), das gesetzliche Vorkaufsrecht, Reallasten (§§ 1105 ff BGB) und Grundpfandrechte (§§ 1113 ff BGB). Mit der Vormerkung wird nur dann eine dingliche Belastung geltend gemacht, wenn mit der Klage ihre Si...