Rn 8

Bei subjektiv-dinglichen Rechten (Grunddienstbarkeiten, §§ 1018 ff BGB; Reallasten, §§ 1105 ff BGB, subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht, § 1094 II BGB) kann sich die Frage stellen, auf welches der beiden Grundstücke bei der Anwendung des § 24 abzustellen ist. § 24 II bestimmt, dass stets die Lage des belasteten Grundstücks für die Gerichtsstandsverortung ausschlaggebend ist.

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