Rn 5

Dingliche Belastungen an Grundstücken, die im Sinne eines absoluten Rechts ggü jedermann gelten, unterliegen dem numerus clausus des Sachenrechts. Es handelt sich dabei insb um das Erbbaurecht sowie – in der Reihenfolge ihrer Regelung im BGB – um Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten: §§ 1018 ff BGB; beschränkte persönliche Dienstbarkeiten: §§ 1092 ff BGB), den Nießbrauch (§§ 1030 ff BGB), das gewillkürte Vorkaufsrecht (§§ 1094 ff BGB), das gesetzliche Vorkaufsrecht, Reallasten (§§ 1105 ff BGB) und Grundpfandrechte (§§ 1113 ff BGB). Mit der Vormerkung wird nur dann eine dingliche Belastung geltend gemacht, wenn mit der Klage ihre Sicherungswirkung gem §§ 883 II, 888 BGB durchgesetzt werden soll (vgl MüKoZPO/Patzina § 24 Rz 9). Geltend gemacht wird eine dingliche Belastung durch auf das Recht gestützte Leistungsklagen zB auf Duldung der Zwangsvollstreckung bei Grundpfandrechten im Verwertungsfall oder auf Unterlassung oder Beseitigung einer Störung (zB des Hypothekars aus § 1134 BGB), auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB sowie bei Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der dinglichen Belastung (St/J/Roth § 24 Rz 20). (Leistungs-)Klagen, die darauf abzielen, auf schuldrechtlicher Rechtsgrundlage die Bestellung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an einem Grundstück herbeizuführen, fallen demgegenüber weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck nach unter § 24 (BGH WM 70, 1149). Gleiches gilt für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung, die nicht auf eine schon bestehende dingliche Belastung gestützt sind (Brandbg Urt v 22.7.09 – 4 U 2/09, Rz 42 – juris).

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