Rn 7

Die Unterbrechung beginnt mit der im Eröffnungsbeschluss angegebenen Stunde (§ 27 II Nr 3 InsO) oder mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn damit ein allgemeines Verfügungsverbot verbunden ist. Auf die Kenntnis der Parteien oder des Gerichts kommt es nicht an. Sie endet mit der Aufnahme (vgl Rn 8), durch Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters (BGH NJW 05, 2015 [BGH 21.04.2005 - IX ZR 281/03]) oder durch Beendigung des Insolvenzverfahrens, dh durch Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (§ 34 III InsO), Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO oder § 258 InsO), Einstellung des Insolvenzverfahrens (§§ 207, 211, 212, 213 InsO), und zwar jeweils mit der Bekanntmachung der entsprechenden Entscheidung (BGH NJW 90, 1239 [BGH 28.09.1989 - VII ZR 115/89]). Wird die Unterbrechung beendet, weil das Insolvenzverfahren beendet ist, wird der Rechtsstreit in dem Stadium fortgesetzt, in dem er sich vor der Unterbrechung befunden hat (BGH BeckRS 22, 27054 Rz 29 = NJW-RR 22, 1579 [BGH 29.06.2022 - VII ZB 52/21] – auch zur Frage des Nichtbetreibens). Im Anschluss daran kann jede frühere Partei den Rechtsstreit fortsetzen. Wird im Insolvenzverfahren der nach § 17 AnfG analog unterbrochene Rechtsstreit zwischen dem Gesellschaftsgläubiger und dem persönlich haftenden Gesellschafter (vgl Rn 5) nicht aufgenommen, kann der Gesellschaftsgläubiger den Prozess nach Aufhebung der Insolvenz aufnehmen (BGH NJW 16, 1592 [BGH 17.12.2015 - IX ZR 143/13]).

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