Rn 5
Das Insolvenzverfahren muss sich auf das Vermögen einer am Rechtsstreit beteiligten Partei beziehen. Deshalb gilt nach hM § 240 nicht in einem Verfahren, an dem Gesellschafter beteiligt sind, wenn über das Vermögen der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird; gleichwohl ist das Verfahren unterbrochen und kann nach § 93 InsO durch den Insolvenzverwalter aufgenommen werden; es findet § 17 AnfG analog Anwendung (BGH NJW 03, 590 [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99]; 11, 683; 16, 1592 [BGH 17.12.2015 - IX ZR 143/13] Rz 15; MDR 09, 279; Kobl MDR 10, 470 [OLG Koblenz 15.01.2010 - 2 W 842/09]; Brandbg MDR 10, 840; KG NZI 19, 563 [KG Berlin 28.03.2019 - 19 W 129/18] Rz 2). Mit der Unterbrechung soll der Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung vermieden werden. Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG, OHG oder BGB-Gesellschaft wird aber das Verfahren der Gewinnfeststellung nicht unterbrochen, da seine steuerlichen Folgen nur die Gesellschafter persönlich betreffen (FG Hambg EFG 09, 708). Wird über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet, wird der Rechtsstreit gegen die Gesellschaft nicht unterbrochen; dasselbe gilt umgekehrt (BGH NJW 11, 683; BFH JurBüro 17, 390; Anders/Gehle/Becker ZPO § 240 Rz 5 ›Offene Handelsgesellschaft‹). Dies gilt auch bei Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH; dieser behält seine Vertretungsbefugnis nach § 35 GmbHG als persönlich geschuldete Dienstleistung (Ddorf MDR 11, 391).
Es gelten für den Parteibegriff dieselben Grundsätze, wie sie bei § 239 dargelegt sind (s dort Rn 5). So wird bei einfachen Streitgenossen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen das Verfahren auch nur gegen diesen unterbrochen (BGH NJW-RR 03, 1002 [BGH 19.12.2002 - VII ZR 176/02]). Der einfache Streithelfer ist nicht Partei, so dass das Insolvenzverfahren über sein Vermögen keine Auswirkungen hat (Rostock R+S 20, 22; s.a. § 239 Rn 5). Kann das Verfahren nicht vollständig abgeschlossen werden, ist auch eine Teilkostenentscheidung möglich (KG BB 10, 1610; zur Möglichkeit eines Teilurteils bei Insolvenz eines einfachen Streitgenossens vgl Hamm BeckRS 10, 11531; Ddorf IPR 15, 83; s.a. § 239 Rn 5). Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen führt nicht zur Unterbrechung des finanzgerichtlichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (BFH/NV 14, 1563 [BFH 17.06.2014 - IV B 184/13]; s.a. § 239 Rn 2 – zum Tod des Beigeladenen im Verwaltungs- und Sozialgerichtsprozess).