Rn 3
Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei § 239 (s dort Rn 5). § 241 ist entsprechend anwendbar, wenn eine Partei kraft Amtes stirbt, prozessunfähig wird oder das Amt verliert (Zweibr NJW-RR 00, 815; vgl auch § 239 Rn 3).
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