Gesetzestext
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
A. Anwendungsbereich.
Rn 1
§ 241 regelt den dritten Fall der Unterbrechung. Neben dem Tod einer Partei oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt auch der Verlust der Prozessfähigkeit während des Prozesses, der Tod des gesetzlichen Vertreters oder die Beendigung seiner Vertretungsbefugnis, ohne dass die Partei prozessfähig wird, zu einer Unterbrechung. Dadurch soll den Parteien Gelegenheit zur Neuordnung der gesetzlichen Vertretung gegeben und es sollen Nichtigkeitsklagen nach § 579 I Nr 4 vermieden werden (BGH NZG 17, 394 [BGH 19.01.2017 - VII ZR 112/14]; LAG Köln 19, 25741 Rz 20; Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 2). Bei ursprünglicher Prozessunfähigkeit gilt § 241 nicht; eine solche Klage wird durch Prozessurteil abgewiesen (Hamm NJW-RR 98, 470 [OLG Hamm 03.07.1997 - 22 U 92/96]; Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 4). § 241 findet im rechtshängigen Erkenntnisverfahren in allen Instanz Anwendung, und zwar unabhängig davon, ob die betreffende Partei Kl oder Bekl ist (vgl allgemein zum Anwendungsbereich: vor §§ 239 ff Rn 1, 2). Nach § 241 III gilt § 241 I, II auch im Falle der Nachlassverwaltung (§ 1981 BGB) entsprechend in einem Prozess, den der Erbe bzgl des Nachlasses führt; der Erbe verliert durch die Nachlassverwaltung seine Prozessführungsbefugnis (§ 1984 BGB).
Rn 2
§ 241 gilt wegen der Sonderregelung des § 246 nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist (BGH NZI 11, 586 [BGH 12.05.2011 - IX ZR 133/10]; VG Frankfurt/O BeckRS 20, 27208 Rz 19; Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 1). Wird eine Partei während des Prozesses prozessfähig, besteht kein Bedürfnis für eine Unterbrechung; von diesem Zeitpunkt an führt die Partei den Prozess selbst (Zweibr FamRZ 01, 115; BAG BeckRS 11, 79018). Tritt für die Partei ein Pfleger oder Betreuer (zB §§ 1814, 1882, 1884 BGB nF) in den Prozess ein, findet keine Unterbrechung statt (Anders/Gehle/Becker ZPO § 241 Rz 4; zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vgl Grüneberg/Götz Einf vor § 1809 BGB Rz 4; Einf vor § 1773 Rz 5).
B. Voraussetzungen.
I. Partei.
Rn 3
Hier gelten dieselben Grundsätze wie bei § 239 (s dort Rn 5). § 241 ist entsprechend anwendbar, wenn eine Partei kraft Amtes stirbt, prozessunfähig wird oder das Amt verliert (Zweibr NJW-RR 00, 815; vgl auch § 239 Rn 3).
II. Prozessfähigkeit.
Rn 4
§ 52 (s dort) knüpft an die Geschäftsfähigkeit an. Sie beinhaltet die prozessuale Handlungsfähigkeit (vgl § 52 Rn 1) und gilt nur für natürliche Personen, während juristische Personen sowie parteifähige Gesellschaften durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln (LAG BeckRS 19, 25741 Rz 20; MüKoZPO/Stackmann § 241 Rz 4; vgl auch Rn 5). Wird der sich selbst vertretende RA prozessunfähig, greift § 241 ein; daneben kommt § 244 zur Anwendung (München NJW 89, 255 [BVerwG 17.03.1989 - BVerwG 6 C 6.87]).
III. Gesetzlicher Vertreter oder Beendigung der Vertretungsbefugnis.
Rn 5
Bei einer Gesamtvertretung greift § 241 nur ein, wenn alle ihre Vertretungsbefugnis verlieren oder die verbleibenden Vertreter nicht allein vertretungsbefugt sind, wie es zB bei § 1680 I BGB der Fall ist (ThoPu/Hüßtege § 241 Rz 3a). Bei Handelsgesellschaften oder bei einer GbR wird das Verfahren unterbrochen, wenn keine organschaftliche Vertretung mehr gegeben ist (Musielak/Voit/Stadler § 241 Rz 2), so z.B. bei Löschung einer GmbH im Handelsregister (FG Berlin EFG 10, 349). Die gesetzliche Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat nach § 112 AktG ist beendet, wenn Beschlussunfähigkeit (s § 108 AktG) eintritt (Mü-GesR/Gehle § 9 Rz 8; zur Beschlussfähigkeit: BGH NZG 13, 297 [BGH 29.01.2013 - II ZB 1/11] Rz 11). § 241 I gilt auch beim Tod des einzigen Liquidators der Gesellschaft (BFH/NV 10, 2106 [BFH 06.08.2010 - IV B 52/10]), wenn nicht eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten erfolgte (§ 246). Die Vertretungsbefugnis endet, wenn der gesetzliche Vertreter entlassen oder als Organ einer juristischen Person ersatzlos abberufen wird (Zö/Greger § 241 Rz 2). Dagegen wirkt sich der Wechsel in der Vertretung nach Rechtshängigkeit – so z.B. vom Geschäftsführer zum Liquidator – nicht auf das Verfahren aus und dieses wird nicht unterbrochen, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird (BGH NJW 08, 2441 [BGH 31.03.2008 - II ZR 308/06] – Aufgabe der Eintragungsabsicht einer Vor-GmbH).
C. Aufnahme des Verfahrens.
Rn 6
Mit dem Eintritt der in § 241 beschriebenen Ereignisse beginnt die Unterbrechung, ohne dass es auf die Kenntnis a...