Gesetzestext
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.
Rn 1
§ 243 betrifft drei Sonderfälle, nämlich die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB), die Testamentsvollstreckung (§§ 2212, 2213, 2197 ff BGB) und die Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB, §§ 315 ff InsO). Die Anwendung dieser Vorschrift setzt in allen Fällen voraus, dass das Verfahren bei Tod einer Partei nach § 239 unterbrochen wurde. Daher ist § 243 nicht im Falle des § 246 (Bestehen einer Prozessvollmacht) anwendbar (§ 239 Rn 4). Entsprechende Anwendung findet § 243 im Falle des § 242, dh dann, wenn für den Nacherben ein Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger bestellt wird (MüKoZPO/Stackmann § 243 Rz 1). § 243 modifiziert in den drei Sonderfällen das Ende der Unterbrechung. Wird zunächst nach § 239 und nach einer Nachlassinsolvenz nach § 240 unterbrochen (sog Doppelunterbrechung), kann das Verfahren nur noch für und gegen den Insolvenzverwalter aufgenommen werden, da dem Rechtsnachfolger des Verstorbenen die Prozessführungsbefugnis fehlt (BAG NZA 22, 217 Rz 22; Anders/Gehle/Becker ZPO § 240 Rz 5 ›Doppelunterbrechung‹; § 239 Rn 17a).
Rn 2
Bei der Nachlasspflegschaft und der Testamentsvollstreckung kann die Aufnahme nach § 241 (vgl dort Rn 6) durch eine Anzeige des Nachlasspflegers bzw des Testamentsvollstreckers ggü dem Gericht erfolgen. Zur Aufnahme des Verfahrens ist darüber hinaus der Prozessgegner mit einer Erklärung ggü dem Gericht berechtigt, dass er das Verfahren fortsetzen wolle. In beiden Fällen muss nach § 241 II eine Zustellung der Anzeige jeweils an den anderen Aufnahmeberechtigten erfolgen. Die Aufnahme ist schon vor der Erbschaft möglich, wie sich aus §§ 2213 II, 1960 BGB ergibt; § 239 V gilt nicht (MüKoZPO/Stackmann § 243 Rz 4).
Bei der Testamentsvollstreckung ist nach hM im Passivprozess auch eine Aufnahme durch den Erben nach § 239 möglich (vgl § 2213 BGB), während dies im Aktivprozess (vgl § 2212 BGB) ausgeschlossen ist (BGH NJW 88, 1390). Der Gegner kann den Testamentsvollstrecker (auch nach Aufnahme durch den Erben) gegen dessen Willen durch Anzeige seiner Fortsetzungsabsicht in das Verfahren hineinziehen (BGH NJW 88, 1390 [BGH 16.03.1988 - IVa ZR 163/87]).
Rn 3
Ist nach der Unterbrechung des Verfahrens gem § 239 das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet worden, findet über § 243 die Vorschrift des § 240 Anwendung (s § 240 Rn 8–14). Soweit zu diesem Zeitpunkt das Verfahren bereits aufgenommen worden ist, findet § 240 direkt Anwendung (BAG NZA 22, 217 Rz 22; MüKoZPO/Stackmann § 243 Rz 6; Rn 1 und § 239 Rn 17a – sog Doppelunterbrechung).