Rn 1
Eine Prozessvollmacht erlischt gem § 86 nicht in den Fällen der §§ 239, 241, 242, so dass eine Unterbrechung (zum Begriff: vgl vor §§ 239 ff Rn 6) zum Schutz der Partei in den in der Vorschrift genannten Fällen nicht erforderlich ist und deshalb nach Abs 1 Hs 1 nicht eintritt; es besteht aber nach Abs 1 Hs 2 die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (zum Begriff: vgl vor §§ 239 ff Rn 9) zu stellen (BGH NJW 04, 1528 [BGH 01.12.2003 - II ZR 161/02]; BAG NJW 15, 1709 [BAG 17.12.2014 - 5 AZR 663/13]; VG Frankfurt/O BeckRS 20, 27208). § 246 gilt auch, wenn die GmbH ihre Prozessfähigkeit durch Löschung im Handelsregister verliert, selbst wenn der Prozessvertreter der GmbH nach der Löschung sein Mandat niederlegt, ohne aber zuvor ggü der GmbH den Vollmachtsvertrag wirksam gekündigt zu haben (FG Berlin EFG 10, 349; FG München EFG 15, 1181). Zweck der Aussetzungsmöglichkeit in § 246 ist es, insb dem Prozessbevollmächtigten Zeit zu geben, sich mit dem Rechtsnachfolger, dem (neuen) gesetzlichen Vertreter oder dem Nacherben bzw Nachlassverwalter zu verständigen und sich eine neue Prozessvollmacht gem § 86 Hs 2 geben zu lassen (Ddorf ZEV 16, 337 [OLG Celle 10.12.2015 - 6 W 204/15]; Anders/Gehle/Becker ZPO § 246 Rz 1). § 246 gilt in allen Verfahren, bei denen an sich §§ 239, 241, 242 Anwendung finden würden, wenn keine Vertretung durch einen ProzBev stattfände (vgl vor §§ 239 ff Rn 1, 2, § 239 Rn 2 ff, § 241 Rn 1, 2, § 242 Rn 1, 2). § 246 einerseits und §§ 239, 241, 242 andererseits schließen sich gegenseitig aus; eine Unterbrechung oder eine Aussetzung kommen nur alternativ in Betracht (BGH NJW 08, 2441 [BGH 31.03.2008 - II ZR 308/06]; MüKoZPO/Stackmann § 246 Rz 3). Auf die Frage, ob Anwaltszwang besteht, kommt es nicht an; § 246 gilt dementsprechend auch im Parteiprozess (vgl § 239 Rn 2).
Rn 2
§ 246 ist im Insolvenzfall nicht anwendbar; der Unterschied zu den erfassten Fällen besteht darin, dass nach § 117 InsO die Prozessvollmacht erlischt (BGH NJW ZIP 88, 1584; s.a. oben § 240 Rn 2). Für das Musterfeststellungsverfahren war in § 613 II aF eine Sonderregelung für die Aussetzung vorhanden (BGH ZIP 20, 935; BeckRS 20, 5987; NJW-RR 22, 927 Rz 8 zur Individualklage beim BGH), die durch das VDuG abgelöst worden ist, aber aufgrund der dort vorhandenen Übergangsregelung noch eine Zeitlang zur Anwendung kommen wird (vgl Anders/Gehle/Schmidt § 613 Rz 7 ff; ZPO aF und Beilage, jeweils in der 82. Aufl). Nach § 11 I VDuG setzt das Gericht bei einer Verbandsklage (Abhilfeklagen einschl Umsetzungsverfahren nach §§ 14 ff VDuG oder Musterfeststellungsklagen nach §§ 41 f VDuG) vAw eine Individualklage eines Verbrauchers aus, wenn er diese vor Bekanntgabe der Verbandsklage im Verbandsregister erhoben hat (vgl näher §§ 1 ff VDuG [S 3215]; Anders/Gehle/Schmidt Beilage zur 82. Aufl § 11 VDuG Rz 2; Vor § 1 VDuG Rz 2).