Rn 3

Hierzu gehören der Tod einer Partei (vgl oben § 239 Rn 5–8), Verlust ihrer Prozessfähigkeit (vgl oben § 241 Rn 4), Wegfall ihres Vertreters (vgl oben § 241 Rn 5), Anordnung der Nachlassverwaltung (vgl oben § 241 Rn 1) und Eintritt der Nacherbfolge (vgl oben § 242 Rn 1, 2). Liegen die Aussetzungsvoraussetzungen vor, ist bei einem Antrag des ProzBev die Aussetzung zwingend; das Gericht darf keine Billigkeitserwägungen anstellen (BAG NZI 21, 375 Rz 16 = NJW 21, 874 [VGH Bayern 26.01.2021 - 20 NE 21.162]; Rn 7).

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