Gesetzestext
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Rn 1
Die Vorschrift gilt für §§ 246, 247. Für das Gesuch – Antrag oder Anregung bei einer Entscheidung vAw – besteht nach § 78 III kein Anwaltszwang, weil diese Prozesshandlung nach Abs 1 Hs 2 auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Zuständig ist das Prozessgericht in der jeweiligen Instanz, wobei der Schluss der mündlichen Verhandlung keine Zäsur bildet (BGH NJW 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] – zu § 613 II aF). Zum Beginn der nächst höheren Instanz vgl § 244 Rn 4. Hat der RA einen Aussetzungsantrag gestellt, muss er überwachen, dass die begehrte Aussetzung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt (Ddorf GRUR-RR 17, 250). Eine tw Verfahrensaussetzung zu Zulässigkeitsfragen, wie zB im Hinblick auf Feststellungsziele iSd § 8 KapMuG, ist nicht zulässig (BGH BeckRS 21, 17377 Rz 11 = NZG 21, 1508 [BGH 04.05.2021 - II ZB 30/20]).
Rn 2
Nach Abs 2 kann die Aussetzungsentscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen. Dies gilt auch für § 148; die frühere Meinung, dass § 248 II nur analog angewendet werden kann, ist durch § 128 IV überholt (BGH NJW-RR 11, 1441 [BGH 23.02.2011 - XII ZR 59/09]). §§ 128 IV, 248 II und einem Umkehrschluss zu § 249 III kann entnommen werden, dass für die Aussetzungsentscheidung die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet werden muss (BGH NJW 20, 1973 [BGH 12.03.2020 - VII ZR 55/19] Rz 22 f; Anders/Gehle/Becker ZPO § 248 Rz 4). Die Entscheidung ergeht grds durch Beschl; wenn die Aussetzung abgelehnt wird, kann die Entscheidung auch im Endurt ergehen (MüKoZPO/Stackmann § 248 Rz 4). Soweit eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat (freigestellt nach Abs 2), wird der Beschl verkündet (BGH NJW 87, 2379). Der Beschl ist in jedem Fall gem § 329 II 2 zuzustellen; denn gegen die Entscheidung findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 252 statt (s dort). Grds treten die Wirkungen der Aussetzung erst mit der Verkündung oder Zustellung des Beschlusses ein (BGH NJW 87, 2379 [BGH 09.03.1987 - II ZB 10/86]). Jedoch reicht auch eine formlose Mitteilung (vgl § 246 Rn 8). Werden mehrere Anträge gestellt (§ 260) oder kommt aus sonstigen Gründen ein Teilurteil in Betracht bzw könnten die betreffenden Teile in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist auch eine Teilaussetzung möglich (BGH BRK 21, 512 Rz 10; Oldbg BeckRS 19, 2103 je zu § 8 I 1 KapMuG; Braunschw BeckRS 20, 1924 [örtliche Zuständigkeit]). Hat das Gericht Zweifel an dem von der Partei behaupteten Aussetzungsgrund, muss es den Sachverhalt vAw aufklären, notfalls durch eine Beweiserhebung; ergibt aber die Darlegung der Partei den Aussetzungsgrund nicht, ist eine Aufklärung nicht vorzunehmen (Saarbr NJW 19, 1468 Rz 14).
Rn 3
Wegen der Kosten der Aussetzungsentscheidung wird auf die Erläuterungen oben vor §§ 239 ff Rn 11 Bezug genommen. Auch im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sind die Kosten Teil des Rechtsstreits, die die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren (grds) zu tragen hat, BGH BeckRS 21, 35932 m Anm Schneider NJW-Spezial 22, 123).