Rn 7

Werden Prozesshandlungen einer Partei in Ansehung der Hauptsache während der Unterbrechung oder Aussetzung vorgenommen, sind diese ggü dem Gegner nach Abs 2 unwirksam, und zwar unabhängig von der Parteirolle (BGH WM 17, 2363; BAG NZA 15, 1333). Das gilt auch für Klageänderungen, wobei nach einer Meinung die Klageerweiterung, mit der ein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, ausgenommen sein soll (vgl BAG NJW 16, 424). Die Vorschrift greift nicht ein, wenn die Prozesshandlungen nicht die Hauptsache betreffen und die §§ 239 ff keine Anwendung finden, so zB im PKH-Verfahren (BGH NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz 13; BAG NJW 16, 424 [BAG 24.06.2015 - 5 AZR 462/14]; vgl auch vor §§ 239 ff Rn 1). Sie betrifft auch nicht die Wirksamkeit der Prozesshandlung ggü dem Gericht, so dass diese nicht nach Ende der Unterbrechung oder Aussetzung erneut vorgenommen werden muss, wie zB die Einlegung eines Rechtsmittels (BGH NJW 97, 1445; ZIP 09, 1027; 13, 1493; Ddorf NZG 19, 669). Die Prozesshandlung ist ggü dem Gegner nicht nichtig, sondern (nur) unwirksam, so dass ein Rügeverzicht nach § 295 möglich ist (Zö/Greger § 249 Rz 4). Gegenüber Dritten ist die Prozesshandlung wirksam, wie zB die Streitverkündung (BGHZ 92, 251; BGH BB 17, 2705). Aus der relativen Unwirksamkeit folgt, dass diese nicht vAw beachtet werden muss (Anders/Gehle/Becker ZPO § 249 Rz 10; Musielak/Voit/Stadler § 249 Rz 4).

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