I. Anwendbarkeit in Fällen mit Auslandsberührung.
Rn 2
Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist § 25 unanwendbar, da die Verordnung in der Gestalt des Art 6 Nr 4 EuGVVO (in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung: Art 8 Nr 4 EuGVVO) einen eigenständigen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die gemeinsame Verfolgung von Schuldklagen und dinglichen Klagen vorhält (St/J/Roth § 25 Rz 5). Im Übrigen folgt aus dem Eingreifen des § 25 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern die Vorschrift nicht durch speziellere international-zivilprozessrechtliche Vorschriften (zB in bi- oder multilateralen Staatsverträgen) ausgeschlossen wird.
II. Klage in dem dinglichen Gerichtsstand.
Rn 3
§ 25 leitet aus im Normtext aufgelisteten Klagen eine Annexzuständigkeit ab und setzt daher in jedem Falle eine zulässigerweise im dinglichen Gerichtsstand erhobene Klage voraus, die mit der persönlichen Klage gem § 25 verbunden ist. Dabei setzt der Wortlaut des § 25 keine gleichzeitige Erhebung von dinglicher und persönlicher Klage voraus, sondern erlaubt es etwa auch, dass die persönliche Klage nach Erhebung der dinglichen Klage erst im weiteren Verlauf des Verfahrens erhoben wird.
III. Mit der Klage aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Schuldklage.
Rn 4
Die Klage des Grundpfandrechtsinhabers gegen den Eigentümer wird regelmäßig auf Duldung der Zwangsvollstreckung (vgl § 1147 BGB) gerichtet sein, weil das Grundpfandrecht eine Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks beinhaltet (Reischl JuS 98, 614). Da allerdings unter den Grundpfandrechten lediglich die Hypothek mit dinglicher Wirkung akzessorisch ausgestaltet ist, muss nicht stets eine schuldrechtliche Verbindlichkeit bestehen, die durch das Grundpfandrecht gesichert wird. Allerdings dienen auch die Grund- und Rentenschuld als abstrakte dingliche Lasten in der Rechtswirklichkeit überwiegend der Kreditsicherung, wie die ›Sicherungsgrundschuld‹ als in der Kautelarpraxis weit verbreitetes Sicherungsmittel belegt (Reischl JuS 98, 614 f). Dabei wird die Zweckbindung des Grundpfandrechts auf schuldrechtlichem Wege durch einen Sicherungsvertrag herbeigeführt (Reischl JuS 98, 614 f). Ist die gesicherte Forderung – was in der Kautelarpraxis allerdings selten vorkommt – noch nicht tituliert und ist der Eigentümer mit dem Schuldner der gesicherten Forderung identisch, dann macht es Sinn, die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung mit der Zahlungsklage zur Durchsetzung der schuldrechtlichen Forderung zu verbinden. Durch § 25 wird dies für den Fall, dass der dingliche Gerichtsstand weder mit dem allg Gerichtsstand des Schuldners noch mit dem Erfüllungsort der besicherten Forderung identisch ist, ermöglicht. Dabei kann die ›Schuldklage‹, mit der die gesicherte Forderung geltend gemacht wird, nicht nur in einer Leistungs-, sondern auch in einer Feststellungsklage bestehen (MüKoZPO/Patzina § 25 Rz 3).
IV. Mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verbundene Klage auf Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit.
Rn 5
Begehrt der Eigentümer vom Grundpfandrechtsinhaber im Klagewege die Umschreibung (vgl § 1163 BGB) oder Löschung des Grundpfandrechts, so kann es bei Streit um das (Fort-)Bestehen der gesicherten Forderung Sinn machen, den Grundpfandrechtsinhaber sogleich auf ›Befreiung von der persönlichen Verbindlichkeit‹ in Anspruch zu nehmen. Sofern es zur ›Schuldbefreiung‹ – was (zB bei anfänglichen Mängeln [Geschäftsunfähigkeit, Unwirksamkeit nach § 138 BGB etc], Anfechtung wegen Willensmängeln, Rücktritt oder Erfüllung) dem Regelfall entspricht – in materiell-rechtlicher Hinsicht keiner Willenserklärung des Gläubigers (zB Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag) bedarf, wird die negative Feststellungsklage die richtige Klageart sein.
V. Mit der Klage auf Anerkennung einer Reallast verbundene Klage auf rückständige Leistungen.
Rn 6
Die zur Durchsetzung des dinglichen Rechts ›Reallast‹ erforderliche Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1105, 1107, 1147 BGB) kann mit der Klage auf Geltendmachung der auf schuldrechtlicher Grundlage geschuldeten rückständigen Leistungen (§ 1108 BGB) gem § 25 verbunden werden.