Rn 2

Im Anwendungsbereich der EuGVVO ist § 25 unanwendbar, da die Verordnung in der Gestalt des Art 6 Nr 4 EuGVVO (in der seit dem 10.1.15 geltenden Fassung: Art 8 Nr 4 EuGVVO) einen eigenständigen Gerichtsstand des Sachzusammenhangs für die gemeinsame Verfolgung von Schuldklagen und dinglichen Klagen vorhält (St/J/Roth § 25 Rz 5). Im Übrigen folgt aus dem Eingreifen des § 25 die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, sofern die Vorschrift nicht durch speziellere international-zivilprozessrechtliche Vorschriften (zB in bi- oder multilateralen Staatsverträgen) ausgeschlossen wird.

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