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Die Klage des Grundpfandrechtsinhabers gegen den Eigentümer wird regelmäßig auf Duldung der Zwangsvollstreckung (vgl § 1147 BGB) gerichtet sein, weil das Grundpfandrecht eine Befugnis zur Verwertung des belasteten Grundstücks beinhaltet (Reischl JuS 98, 614). Da allerdings unter den Grundpfandrechten lediglich die Hypothek mit dinglicher Wirkung akzessorisch ausgestaltet ist, muss nicht stets eine schuldrechtliche Verbindlichkeit bestehen, die durch das Grundpfandrecht gesichert wird. Allerdings dienen auch die Grund- und Rentenschuld als abstrakte dingliche Lasten in der Rechtswirklichkeit überwiegend der Kreditsicherung, wie die ›Sicherungsgrundschuld‹ als in der Kautelarpraxis weit verbreitetes Sicherungsmittel belegt (Reischl JuS 98, 614f). Dabei wird die Zweckbindung des Grundpfandrechts auf schuldrechtlichem Wege durch einen Sicherungsvertrag herbeigeführt (Reischl JuS 98, 614f). Ist die gesicherte Forderung – was in der Kautelarpraxis allerdings selten vorkommt – noch nicht tituliert und ist der Eigentümer mit dem Schuldner der gesicherten Forderung identisch, dann macht es Sinn, die Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung mit der Zahlungsklage zur Durchsetzung der schuldrechtlichen Forderung zu verbinden. Durch § 25 wird dies für den Fall, dass der dingliche Gerichtsstand weder mit dem allg Gerichtsstand des Schuldners noch mit dem Erfüllungsort der besicherten Forderung identisch ist, ermöglicht. Dabei kann die ›Schuldklage‹, mit der die gesicherte Forderung geltend gemacht wird, nicht nur in einer Leistungs-, sondern auch in einer Feststellungsklage bestehen (MüKoZPO/Patzina § 25 Rz 3).

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