Rn 6

Die zur Durchsetzung des dinglichen Rechts ›Reallast‹ erforderliche Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§§ 1105, 1107, 1147 BGB) kann mit der Klage auf Geltendmachung der auf schuldrechtlicher Grundlage geschuldeten rückständigen Leistungen (§ 1108 BGB) gem § 25 verbunden werden.

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