I. Sofortige Beschwerde.

 

Rn 5

Bei einem Beschl des Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug, mit dem eine Aussetzung angeordnet oder abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde nach §§ 252, 567 I Nr 1 statthaft. Bei der sofortigen Beschwerde ist die Form- und Fristvorschrift des § 569 zu beachten. Ergeht nach Ablehnung der Aussetzung ein Endurteil, ist die Beschwerde prozessual überholt und damit gegenstandslos (MüKoZPO/Stackmann § 252 Rz 16).

Uneingeschränkt zu überprüfen ist, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt, so zB die Vorgreiflichkeit iRd § 148; nicht überprüft wird die Entscheidungserheblichkeit (BGH MDR 06, 704; BAG NZA 09, 1436 [BAG 26.10.2009 - 3 AZB 24/09]; vgl auch BAG NZA 21, 149 Rz 42 ff zur entspr Anwendung von § 148 bei Verfassungsbeschwerden). Die Ermessensentscheidung ist iÜ nur auf Ermessensfehler zu kontrollieren; eine eigene Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht darf nicht erfolgen (BGH MDR 06, 704; KG MDR 07, 736 [KG Berlin 10.10.2006 - 8 W 55/06]; NJW-RR 20, 98 [BGH 25.07.2019 - I ZB 82/18] Rn. 39; Hamm BeckRS 12, 02310; Frankf GRUR-RS 21, 18763 Rz 10 –Art 91 GGV; München BeckRS 22, 670 Rz 33 ff; LAG Köln BeckRS 12, 73390 – Ermessensfehler bei Nichtausübung des Ermessens; LAG Düsseldorf BeckRS 12, 72517; LAG Köln 30.8.12 – 12 Ta 197/12§ 149). Nach § 19 S 1 GebrMG kann das Verfahren bis zur Erledigung des anhängigen und vorgreiflichen Löschungsverfahrens ausgesetzt werden; die Verletzungsfrage braucht dabei nicht im Einzelnen geprüft werden (Karlsr GRUR 14, 352).

Die sofortige Beschwerde ist wegen einer vergleichbaren Situation analog § 252 auch statthaft, wenn der Antrag auf Aufhebung der Ablehnung negativ beschieden wird (LAG Sachsen BeckRS 12, 68154).

II. Rechtsbeschwerde.

 

Rn 6

Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist eine weitere Überprüfung der Beschwerdeentscheidung statthaft (§ 574 I Nr 2; vgl BGH GWR 09, 398; NJW 09, 2539; Hamm FamRZ 08, 703). Die Rechtsbeschwerde ist auch bei einer Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts als Berufungsgericht im Falle ihrer Zulassung statthaft, während § 252 nur für die erstinstanzliche Entscheidung des AG oder des LG gilt (BGH NJW 12, 2449; 15, 3661 [BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14]; 19, 376; Anders/Gehle/Becker ZPO § 252 Rz 4).

III. Kosten/Gebühren.

 

Rn 7

Da das Beschwerdeverfahren einen Teil der Hauptsache bildet, ergeht in der Rechtsmittelinstanz keine Kostenentscheidung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und werden bei der Hauptsacheentscheidung berücksichtigt (BGH NJW-RR 20, 98 [BGH 25.07.2019 - I ZB 82/18] Rz 46; 14, 758 Rz 26).

IV. Streitwert.

 

Rn 8

Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Aussetzung oder gegen die Ablehnung der Aussetzung wird nach § 3 ermittelt; er richtet sich nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung und beträgt einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes (1/5: Brandbg FamRZ 96, 496; Hambg MDR 02, 479; 1/2, wenn Entscheidungsreife behauptet wird: Hamm OLGR 97, 354; vgl allgem: Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl, Düsseldorf 98, Stichwort ›Aussetzung des Verfahrens‹, Rz 1, 2; Anders/Gehle/Gehle ZPO Anh § 3 Rz 25, Stichwort ›Aussetzung‹).

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