I. Sofortige Beschwerde.
Rn 5
Bei einem Beschl des Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug, mit dem eine Aussetzung angeordnet oder abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde nach §§ 252, 567 I Nr 1 statthaft. Bei der sofortigen Beschwerde ist die Form- und Fristvorschrift des § 569 zu beachten. Ergeht nach Ablehnung der Aussetzung ein Endurteil, ist die Beschwerde prozessual überholt und damit gegenstandslos (MüKoZPO/Stackmann § 252 Rz 16).
Uneingeschränkt zu überprüfen ist, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt; nicht überprüft werden die Zweckmäßigkeit und die Entscheidungserheblichkeit (BGH NJW-RR 06, 1289 Rz 6; 20, 98 Rz 38; NJW 23, 3430 [BGH 08.08.2023 - VIa ZB 11/21] [Vorgreiflichkeit verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen im Diesel-Prozess]; BAG NZA 09, 1436 [BAG 26.10.2009 - 3 AZB 24/09]. Das Beschwerdegericht hat zB bei einer auf die Vorlage durch ein anderes Gericht gestützten Aussetzung nach § 148 darüber zu befinden, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Aussetzung infolge der Vorgreiflichkeit der Entscheidung in einem anderen Verfahren vorliegen und das aussetzende Gericht den Beschleunigungsbelangen der Parteien hinreichend Rechnung getragen hat (Frankf aM BeckRS 23, 27602; vgl auch BAG NZA 21, 149 Rz 42 ff zur entspr Anwendung von § 148 bei Verfassungsbeschwerden). Die Vorgreiflichkeit ist bei einem zivilrechtlichen Erbschaftsprozess bei einem gleichzeitig betriebenen Erbscheinverfahren zu verneinen (Rostock NJOZ 23, 615). Die Ermessensentscheidung ist iÜ nur auf Ermessensfehler zu kontrollieren; eine eigene Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht darf nicht erfolgen (BGH NJW-RR 06, 1289 Rz 38; 14, 758 Rz 12; 20, 98 Rz 38; KG MDR 07, 736 [KG Berlin 10.10.2006 - 8 W 55/06]; Hamm BeckRS 12, 02310; Frankf GRUR-RS 21, 18763 Rz 10 – Art 91 GG; München BeckRS 22, 670 Rz 33 ff; LAG Köln BeckRS 12, 73390 – Ermessensfehler bei Nichtausübung des Ermessens; LAG Düsseldorf BeckRS 12, 72517). Bei Vorliegen eines Errmessensfehlers darf das Beschwerdegericht die Aussetzungsentscheidung lediglich aufheben, es sei denn, eine Ermessensreduzierung auf null liegt vor (BGH NJW-RR 20, 98 [BGH 25.07.2019 - I ZB 82/18] Rz 39; Musielak/Voit/Stadler § 252 Rz 4; MüKoZPO/Stackmann § 252 Rz 18).
Nach § 19 S 1 GebrMG kann das Verfahren bis zur Erledigung des anhängigen und vorgreiflichen Löschungsverfahrens ausgesetzt werden; die Verletzungsfrage braucht dabei nicht im Einzelnen geprüft werden (Karlsr GRUR 14, 352). Die sofortige Beschwerde ist wegen einer vergleichbaren Situation analog § 252 auch statthaft, wenn der Antrag auf Aufhebung der Ablehnung negativ beschieden wird (LAG Sachsen BeckRS 12, 68154).
II. Rechtsbeschwerde.
Rn 6
Hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, ist eine weitere Überprüfung der Beschwerdeentscheidung statthaft (§ 574 I Nr 2; vgl BGH GWR 09, 398; NJW 09, 2539; Hamm FamRZ 08, 703). Die Rechtsbeschwerde ist auch bei einer Aussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts als Berufungsgericht im Falle ihrer Zulassung statthaft, während § 252 nur für die erstinstanzliche Entscheidung des AG oder des LG gilt (BGH NJW 12, 2449; 15, 3661 [BGH 23.09.2015 - XII ZB 62/14]; 19, 376; Anders/Gehle/Becker ZPO § 252 Rz 4).
III. Kosten/Gebühren.
Rn 7
Da das Beschwerdeverfahren einen Teil der Hauptsache bildet, ergeht in der Rechtsmittelinstanz keine Kostenentscheidung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und werden bei der Hauptsacheentscheidung berücksichtigt (BGH NJW-RR 14, 758 Rz 26; 20, 98 Rz 46; 21, 638 Rz 23).
IV. Streitwert.
Rn 8
Der Streitwert für die Beschwerde gegen die Aussetzung oder gegen die Ablehnung der Aussetzung wird nach § 3 ermittelt; er richtet sich nach dem Interesse der Parteien an der Entscheidung über die Aussetzung und beträgt einen Bruchteil des Hauptsachestreitwertes (1/5: Brandbg FamRZ 96, 496; Hambg MDR 02, 479; 1/2, wenn Entscheidungsreife behauptet wird: Hamm OLGR 97, 354; vgl allg: Anders/Gehle, Streitwertlexikon, 3. Aufl, Düsseldorf 98, Stichwort ›Aussetzung des Verfahrens‹, Rz 1, 2; Anders/Gehle/Gehle ZPO Anh § 3 Rz 25, Stichwort ›Aussetzung‹).