I. Klageerhebung (Abs 1).
Rn 2
Mit der Einreichung der Klageschrift ist die Klage bei Gericht anhängig. Erst mit der Zustellung der Klageschrift an Gegner tritt die Rechtshängigkeit (§ 261 I) und Vollendung der Klageerhebung ein. Im Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist der Kl an eine in der Klageschrift getroffene Wahl des zuständigen Gerichts nicht gebunden.
Die Klageschrift muss als solche für das Gericht sowie den Gegner den ernsthaften Willen des Kl zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erkennen lassen. Weitere Voraussetzungen sind an die Begründung eines PKH-Antrags nicht zu stellen (BGH NJW 13, 387). Daran kann es fehlen, wenn der Schriftsatz nahezu ausschl beleidigenden Inhalt hat (BFH NJW 93, 1352). Unzulässig ist auch die Erhebung der Klage unter einer Bedingung (BGHZ 4, 54). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie für den Fall der Bewilligung von PKH erhoben werden soll und die Klageschrift lediglich als Klageentwurf bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW-RR 03, 1558 [BGH 10.07.2003 - IX ZR 113/01]). Wird nach PKH-Bewilligung dem Gegner nur eine Abschrift des PKH-Gesuchs zugestellt, wird die Klage erst anhängig, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, dass er den PKH-Antrag als Klageschrift ansehen will (Celle NJW-RR 11, 1564 [OLG Celle 05.05.2011 - 13 W 42/11]).
Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses ist die Erhebung der Klage als sog Hilfsklage (zB Eventualwiderklage) oder Hilfsantrag unter einer innerprozessualen Bedingung möglich (BGH NJW 84, 2937; gilt auch für Insolvenzanträge BGH WM 10, 898), aber nicht als Alternativantrag (BGH NJW-RR 90, 122) oder unter Bedingung der PKH-Bewilligung (BGH NJW-RR 03, 1558 [BGH 10.07.2003 - IX ZR 113/01]).
II. Inhalt der Klageschrift.
1. Form (Abs 5).
Rn 3
Die Klageschrift ist beim Gericht schriftlich in deutscher Sprache (§ 184 GVG) einzureichen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts angebracht werden, die das Protokoll unverzüglich an das Adressatgericht zu übersenden hat (§§ 496, 129a). In diesen Fällen ist das Protokoll – an Stelle der Klageschrift – durch das Adressatgericht zuzustellen.
a) Allgemeines.
Rn 4
Es sind die allg Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auf die Klageschrift anzuwenden (§ 253 IV). Diese Bezugnahme betrifft im Wesentlichen die §§ 130 ff, soweit diese von der Rspr entgegen ihrem Wortlaut nicht als zwingend angesehen werden (zB § 130 Nr 6 gem RGZ 151, 82).
b) Abschriften und Anlagen.
Rn 5
Mit der Klageschrift sollen sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Anzahl von Abschriften eingereicht werden (§ 253 V 1). Bei elektronischer Einreichung sind keine Abschriften beizufügen (§ 253 V 2). Fehlende Abschriften können vom Gericht gegen Berechnung von Schreibauslagen angefertigt oder – was in der Praxis der Regelfall sein sollte – durch das Gericht beim Kl nachgefordert werden, was in jedem Fall zu einer Verzögerung der Zustellung der Klage führt. Anlagen, auf die der Kl im Schriftsatz Bezug nimmt, gehören zu der dem Bekl zuzustellenden Klageschrift ungeachtet der Frage, inwieweit eine Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift zulässig ist (BGH NJW 07, 775 [BGH 21.12.2006 - VII ZR 164/05]). Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (BGH NJW 13, 387 [BGH 12.12.2012 - VIII ZR 307/11]). Verjährungshemmung durch Zustellung der Klageschrift tritt nicht ein, wenn entgegen § 317 Abs 1 S 1, § 169 Abs 2 S 1 keine beglaubigten Abschriften, sondern nur Kopien zugestellt wurden oder der Beglaubigungsvermerk vom Prozessbevollmächtigten des Kl nicht unterschrieben ist (BGHZ 76, 222). Ein Zustellungsmangel wird nach § 189 geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen, auf jeden Fall bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das auf sicherem Übermittlungsweg (§ 130a Abs 4 Nr 2) über das beA des Rechtsanwaltes zugegangen ist (BGH NJW 22, 1816 [BGH 11.02.2022 - V ZR 15/21]). Beachte: Die elektronische Zustellung ist ohne Beglaubigung zulässig, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (§ 169 Abs 5 Ziff 1).
c) Unterschrift.
Rn 6
Da es sich bei der Klageschrift um einen bestimmenden Schriftsatz iSd § 129 handelt, ist sie eigenhändig zu unterschreiben (§ 130 Nr 6), weil nur so dem Schriftformerfordernis Rechnung getragen werden kann. Die Unterschrift muss wenigstens individuelle Züge aufweisen (BGH GrundE 08, 539). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift, so dass auch unleserliche Zeichen ausreichen können (BGH NJW-RR 12, 1140). Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften genügt der maschinengeschriebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk (BGHZ 75, 340). Im Anwaltsprozess muss die Klage durch den RA eigen...