Rn 28
Der Klageantrag dient neben dem mitzuteilenden Lebenssachverhalt der Festlegung des Streitgegenstandes und schafft zugleich eine Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung. Er ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Kl nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Bekl abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urt ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 13, 1367; Schlesw NJW 16, 708). Ein unbestimmter Klageantrag führt zur Abweisung der Klage als unzulässig.
Rn 29
Die Angabe der anspruchsbegründenden Rechtsnorm ist stets entbehrlich. Dennoch sollte die materielle Anspruchsgrundlage benannt (beim Kaufvertrag zB § 433 II BGB) und die dem Begehren zugrunde liegenden und die Anspruchsnorm ausfüllenden Tatsachen dargelegt werden. Bei der Kaufpreiszahlungsklage reicht der Vortrag aus, dass der Kl dem Bekl Waren geliefert hat und er die diesbezüglich ausgestellten Rechnungen mit Betrag, Datum und (Rechnungs-)Nummer bezeichnet (BGH NJW-RR 17, 380 [BGH 16.11.2016 - VIII ZR 297/15]).
Rn 30
Der Klageantrag muss aus sich heraus verständlich sein, ggf muss das Gericht zur Auslegung den Klagevortrag heranziehen (BGH NJW 18, 3098). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Bekl an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Kl an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH NJW 03, 668 [BGH 28.11.2002 - I ZR 168/00]). Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (BGH MDR 16, 1350; MDR 19, 1056). Eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung ist hinzunehmen, wenn zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes erforderlich (BGH NJW-RR 19, 399 [BGH 06.02.2019 - VIII ZR 54/18]).
Rn 31
Im Einzelfall sind generalisierende Formulierungen unvermeidlich, da andernfalls die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert wird (BAG NZA 11, 1169 [BAG 17.05.2011 - 1 AZR 473/09]). Ein Zahlungsantrag ›zzgl USt‹ ist bestimmbar, weil die genaue Berechnung anhand allg kundiger Daten ohne Weiteres möglich ist (KG NZG 11, 865 [KG Berlin 28.06.2011 - 19 U 11/11]). Ein Antrag iRv Rückbaumaßnahmen, den ›früheren Zustand‹ ohne nähere Beschreibung ›wieder herzustellen‹, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig (LG Frankfurt WuM 20, 814), da er nur den Wortlaut des § 249 I BGB wiederholt (Offenbg ZEV 20, 289 [LG Offenburg 18.10.2019 - 2 O 390/18]).
Rn 32
Herauszugebende Sachen sind ausreichend nach Größe, Material, Aussehen oder sonstigen bestimmenden Merkmalen zu beschreiben (Brandbg 22.7.14 6 U 53/13 juris), da Vollstreckung des Titels nach § 883 oder § 888 erfolgt (LG Frankf K&R 19, 808). Bei Antrag auf Nachlieferung eines gleichartigen Ersatzfahrzeuges reicht die Bezugnahme auf die Rechnung des ursprünglichen Fahrzeugs aus (Karlsr NJW-RR 20, 377 [OLG Karlsruhe 07.11.2019 - 17 U 245/18]). Der Klageantrag auf Duldung der Modernisierung einer Mietwohnung ist hinreichend bestimmt, wenn der erstrebte Duldungserfolg sowie der Umfang der zu duldenden Arbeiten in seinen wesentlichen Umrissen und Schritten im Antrag umschrieben werden (BGH NJW 12, 63 [BGH 28.09.2011 - VIII ZR 242/10]).
Rn 33
Genügt eine Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung nicht dem Bestimmtheitserfordernis, kann dieser Mangel nicht nachträglich im Verfahren nach § 888 geheilt werden (BGH NJW 11, 3161). Ein Antrag auf Zustimmung eines Miteigentümers zum Teilabriss von Gebäudeteilen ist auch dann hinreichend bestimmt, wenn die hierfür notwendigen Maßnahmen nicht einzeln aufgeführt werden (Dresd ZMR 21, 533).
Rn 34
Eine Zug-um-Zug-Einschränkung muss so bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte, weil eine unklare Bezeichnung der Gegenleistung die Vollstreckung des Urteils insgesamt verhindern würde (BGH NJW 11, 989 [BGH 21.12.2010 - X ZR 122/07]; Brandbg 9.9.13 – 11 W 40/13 juris).
Rn 35
Unbestimmt ist die alternative Klagehäufung, bei der der Kl ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) in der Weise herleitet, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, dem Gericht die Auswahl überlassen werden soll, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt (BGHZ 189, 56). Es ist Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis zu stellen, also Angabe der Rangfolge der zu prüfenden Streitgegenstände (BGH GRURPrax 14, 117), auch noch in Revisionsinstanz zulässig (BGH NJW-RR 90, 122). Fehlt eine Rangfolgebestimmung, hat das Gericht auf die mangelnde Bestimmth...