I. Gericht.
Rn 55
Für den Rechtsstreit 1. Instanz wird eine 3,0-Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erhoben (Nr 1210 KV). Die Gebühr ist sofort fällig (§ 6 I Nr 1 GKG) und vorauszuzahlen (§ 12 I GKG). Wird die Klage später erweitert, ist der Differenzbetrag zwischen einer 3,0-Gebühr aus dem neuen Gesamtwert und dem bereits gezahlten Betrag nachzuzahlen. Zur Klageerweiterung s § 263 Rn 34; zur Widerklage s § 33 Rn 37.
Unter den Voraussetzungen der Nr 1211 GKG-KostVerz ermäßigt sich die Gerichtsgebühr im Nachhinein auf 1,0, nämlich bei Klagerücknahme, Anerkenntnisurt, Verzichtsurt oder Urt, das nach § 313a II keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, oder nur deshalb Tatbestand und Entscheidungsgründe enthält, weil zu erwarten ist, dass das Urt im Ausland geltend gemacht wird (§ 313a IV Nr 5), gerichtlichem Vergleich oder Erledigungserklärungen nach § 91a, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt. Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr auch dann nicht in Betracht, wenn die Parteien auf eine Begründung der Kostenentscheidung sowie auf Rechtsmittel hiergegen verzichten (Ddorf NJW 16, 3043; Braunschw AGS 15, 400; Hamm JurBüro 19, 543; Oldbg NJW-RR 12, 1467; LG Aachen AGS 17, 511; ebenso Ddorf NJW-RR 16, 1472 zur vergleichbaren Konstellation im Berufungsverfahren).
II. Anwalt.
Rn 56
Die Gebühren des Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Verfahren richten sich nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG. Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr 3100 VV RVG), die sich bei vorzeitiger Erledigung auf 0,8 ermäßigt (Nr 3101 VV RVG). Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr 1008 VV RVG). Hinzukommen kann eine Terminsgebühr (Nr 3104 VV RVG) sowie im Falle eines Vergleichs eine Einigungsgebühr iHv 1,0 nach Nr 1000, 1003 VV RVG. Der Abgeltungsbereich der anwaltlichen Gebühren ergibt sich insb aus § 19 RVG.
Werden später nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich mit einbezogen, entstehen die Gebühren des Anwalts auch aus dem Mehrwert, wobei sich die Einigungsgebühr auf 1,5 beläuft (Nr 1000 VV RVG).
Eine vorangegangene Geschäftsgebühr (Nr 2300, 2303 VV RVG) ist hälftig, höchstes zu 0,75 anzurechnen (Vorbem 3 IV, VI VV RVG), ebenso eine zuvor im Mahnverfahren angefallene Verfahrensgebühr (Anm zu Nr 3305, Anm zu Nr 3307 VV RVG).