Rn 2

Mit der Einreichung der Klageschrift ist die Klage bei Gericht anhängig. Erst mit der Zustellung der Klageschrift an Gegner tritt die Rechtshängigkeit (§ 261 I) und Vollendung der Klageerhebung ein. Im Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ist der Kl an eine in der Klageschrift getroffene Wahl des zuständigen Gerichts nicht gebunden.

Die Klageschrift muss als solche für das Gericht sowie den Gegner den ernsthaften Willen des Kl zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erkennen lassen. Weitere Voraussetzungen sind an die Begründung eines PKH-Antrags nicht zu stellen (BGH NJW 13, 387). Daran kann es fehlen, wenn der Schriftsatz nahezu ausschl beleidigenden Inhalt hat (BFH NJW 93, 1352). Unzulässig ist auch die Erhebung der Klage unter einer Bedingung (BGHZ 4, 54). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie für den Fall der Bewilligung von PKH erhoben werden soll und die Klageschrift lediglich als Klageentwurf bei Gericht eingereicht wird (BGH NJW-RR 03, 1558 [BGH 10.07.2003 - IX ZR 113/01]). Wird nach PKH-Bewilligung dem Gegner nur eine Abschrift des PKH-Gesuchs zugestellt, wird die Klage erst anhängig, wenn der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gibt, dass er den PKH-Antrag als Klageschrift ansehen will (Celle NJW-RR 11, 1564 [OLG Celle 05.05.2011 - 13 W 42/11]).

Innerhalb eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses ist die Erhebung der Klage als sog Hilfsklage (zB Eventualwiderklage) oder Hilfsantrag unter einer innerprozessualen Bedingung möglich (BGH NJW 84, 2937; gilt auch für Insolvenzanträge BGH WM 10, 898), aber nicht als Alternativantrag (BGH NJW-RR 90, 122) oder unter Bedingung der PKH-Bewilligung (BGH NJW-RR 03, 1558 [BGH 10.07.2003 - IX ZR 113/01]).

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