1. Form (Abs 5).
Rn 3
Die Klageschrift ist beim Gericht schriftlich in deutscher Sprache (§ 184 GVG) einzureichen. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts angebracht werden, die das Protokoll unverzüglich an das Adressatgericht zu übersenden hat (§§ 496, 129a). In diesen Fällen ist das Protokoll – an Stelle der Klageschrift – durch das Adressatgericht zuzustellen.
a) Allgemeines.
Rn 4
Es sind die allg Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auf die Klageschrift anzuwenden (§ 253 IV). Diese Bezugnahme betrifft im Wesentlichen die §§ 130 ff, soweit diese von der Rspr entgegen ihrem Wortlaut nicht als zwingend angesehen werden (zB § 130 Nr 6 gem RGZ 151, 82).
b) Abschriften und Anlagen.
Rn 5
Mit der Klageschrift sollen sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Anzahl von Abschriften eingereicht werden (§ 253 V 1). Bei elektronischer Einreichung sind keine Abschriften beizufügen (§ 253 V 2). Fehlende Abschriften können vom Gericht gegen Berechnung von Schreibauslagen angefertigt oder – was in der Praxis der Regelfall sein sollte – durch das Gericht beim Kl nachgefordert werden, was in jedem Fall zu einer Verzögerung der Zustellung der Klage führt. Anlagen, auf die der Kl im Schriftsatz Bezug nimmt, gehören zu der dem Bekl zuzustellenden Klageschrift ungeachtet der Frage, inwieweit eine Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift zulässig ist (BGH NJW 07, 775 [BGH 21.12.2006 - VII ZR 164/05]). Eine Klagezustellung ist nicht deswegen unwirksam, weil die Klageschrift ohne die in Bezug genommenen Anlagen zugestellt wird (BGH NJW 13, 387 [BGH 12.12.2012 - VIII ZR 307/11]). Verjährungshemmung durch Zustellung der Klageschrift tritt nicht ein, wenn entgegen § 317 Abs 1 S 1, § 169 Abs 2 S 1 keine beglaubigten Abschriften, sondern nur Kopien zugestellt wurden oder der Beglaubigungsvermerk vom Prozessbevollmächtigten des Kl nicht unterschrieben ist (BGHZ 76, 222). Ein Zustellungsmangel wird nach § 189 geheilt, wenn keine Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit der Abschrift bestehen, auf jeden Fall bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments, das auf sicherem Übermittlungsweg (§ 130a Abs 4 Nr 2) über das beA des Rechtsanwaltes zugegangen ist (BGH NJW 22, 1816 [BGH 11.02.2022 - V ZR 15/21]). Beachte: Die elektronische Zustellung ist ohne Beglaubigung zulässig, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist (§ 169 Abs 5 Ziff 1).
c) Unterschrift.
Rn 6
Da es sich bei der Klageschrift um einen bestimmenden Schriftsatz iSd § 129 handelt, ist sie eigenhändig zu unterschreiben (§ 130 Nr 6), weil nur so dem Schriftformerfordernis Rechnung getragen werden kann. Die Unterschrift muss wenigstens individuelle Züge aufweisen (BGH GrundE 08, 539). Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift, so dass auch unleserliche Zeichen ausreichen können (BGH NJW-RR 12, 1140). Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften genügt der maschinengeschriebene Name des Verfassers mit einem Beglaubigungsvermerk (BGHZ 75, 340). Im Anwaltsprozess muss die Klage durch den RA eigenhändig unterschrieben sein (BGHZ 92, 251), wobei Faksimileunterschrift nicht ausreicht (BGH NJW-RR 99, 1251). Die Unterschrift des RA muss grds auf dem Original des bei dem Gericht eingereichten Schriftsatzes zu finden sein, und zwar am Ende des Textes. Damit sollen Zweifel an der Urheberschaft des Schriftsatzes ausgeschlossen werden. Die fehlende Unterschrift macht die Erhebung der Klage unwirksam und führt nicht zu den prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen der Klageschrift (BGH JurBüro 11, 168). Das Fehlen einer Unterschrift ist jedoch unschädlich, wenn sich aus sonstigen Umständen die Urheberschaft des Schriftsatzes und der Wille der Klageerhebung ergeben (BGH FGPrax 11, 41; BGH JurBüro 11, 168).
d) Elektronische Form (Abs 5 S 2).
Rn 7
Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des modernen Verkehrs, insb elektronischer Kommunikationsmittel, hat die Rspr für die Klageschrift (und andere bestimmende Schriftsätze) ein Telegramm, Fernschreiben oder Telefax genügen lassen (BGHZ 167, 214). Wurde zunächst beim Telefax noch gefordert, dass das Ursprungsdokument mit einer Unterschrift versehen war, so reicht nunmehr ein Computerfax mit eingescannter Unterschrift aus (BGH NJW 05, 2086 [BGH 10.05.2005 - XI ZR 128/04]). Es besteht die Möglichkeit, Schriftsätze und Anlagen auch als elektronische Dokumente einzureichen (§ 130a), ab 1.1.22 für Rechtsanwälte verpflichtend (§ 130d). Eine qualifizierte elektronische Signatur ist ungültig, wenn sie auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung ungültigen qualifizierten Zertifikat beruht (BGHZ 184, 75) oder der Signatur zwar ein gültiges Zertifikat zugeordnet ist, sie aber nicht vom postulationsfähigen Anwalt, sondern von einem Dritten erstellt wurde (BGHZ 188, 38).
e) Erklärung zu Protokoll.
Rn 8
Während eines laufenden Prozess...