Rn 34
Die Stufenklage hat mehrere Vorteile: Durch Vermeidung mehrerer Einzelprozesse Beschleunigungseffekt und Verringerung des Kostenrisikos, auch die noch unbestimmte Leistungsstufe wird rechtshängig, Eintritt der Hemmung der Verjährung auch für die Leistungsklage und die Stufenklage ist – wegen der Degression der Gebührentabelle – stets kostengünstiger als mehrere – bis zu drei – Einzelklagen.
Rn 35
Der Kl kann stets von der Auskunfts- zur Leistungsstufe wechseln, eine ursprünglich angekündigte zweite Stufe übergehen oder wieder in die erste oder zweite Stufe zurückkehren (München FamRZ 12, 1317). Ein unbezifferter Antrag kann auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (BGH NJW-RR 15, 188). Wegen der prozessualen Selbstständigkeit kann nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurt das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden (BGH NJW 12, 2180 [BGH 24.05.2012 - IX ZR 168/11]). Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn es eine Frage entscheidet, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (Köln 20.4.18 6 U 124/17 juris).
Rn 36
Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunftsanspruch erwächst im Hinblick auf den auf der letzten Stufe verfolgten Anspruch nicht in Rechtskraft und entfaltet insoweit auch keine Bindung iSv § 318. Damit ist es rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die maßgeblichen Vorfragen im weiteren Verfahren über den Zahlungsanspruch anders als im Teilurt beurteilt werden (BGH NJW-RR 11, 189 [BGH 16.06.2010 - VIII ZR 62/09]). Da das Verfahren auf der nächsten Stufe erst auf Antrag des Kl weitergeht, sollte der Kl den Antrag wg Hemmung der Verjährung möglichst bald stellen (§ 204 II BGB; BGH NJW 92, 2563 [BGH 17.06.1992 - IV ZR 183/91]).
Rn 37
Im Rahmen einer Stufenklage kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch mit einer Zwischenfeststellungsklage verbunden werden (BGH WM 99, 746 [BGH 27.11.1998 - V ZR 180/97]).