Rn 13
Die prozessuale Selbstständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurt zu befinden ist, weil das frühere Teilurt für die spätere Entscheidung vorgreiflich ist (BGHZ 10, 385). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge ist grds nicht zulässig (BGH NJW-RR 11, 189 [BGH 16.06.2010 - VIII ZR 62/09]), ausnahmsweise nur dann, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (BGH NJW 17, 1946 [BGH 01.02.2017 - XII ZB 71/16]).
Seinen Abschluss findet der auf den beiden ersten Stufen geführte Rechtsstreit jeweils durch Erlass eines Teilurt, mit dem zB der Bekl zur Auskunftserteilung oder zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt wird. Bis zur Rechtskraft dieses Teilurt und bis zur Erfüllung des dem Kl darin zuerkannten Anspruchs, ggf im Wege der Zwangsvollstreckung, ist der Rechtsstreit unterbrochen. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf der nächsthöheren Stufe wird nur auf Antrag einer Partei bestimmt (BGH 19.11.14 XII ZB 522/14 juris). Ist der Bekl säumig, kann gegen ihn auf der jeweiligen Stufe ein (Teil-)VU ergehen. Macht der Bekl, der von der Kl auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen wird, eine gegenläufige Stufenklage anhängig, darf das Gericht über den Zahlungsantrag der Kl erst entscheiden, wenn es zuvor über die vorgreiflichen Stufen der Widerklage entschieden hat (Hamm FamRZ 11, 745).
1. Erledigung der Auskunft.
Rn 14
Wenn der Bekl nach Erhebung einer Stufenklage die verlangte Auskunft erteilt und nur noch zu den weiteren Klageansprüchen Einwände vorträgt, kann der Kl den Rechtsstreit im Hinblick auf den Auskunftsanspruch (tw) nach § 91a für erledigt erklären. Falls sich der Bekl dem anschließt, ergeht keine isolierte Kostenentscheidung durch Beschl, sondern es ist die Kostenentscheidung nach § 91a in der abschließenden Entscheidung mit zu berücksichtigen. Schließt sich der Bekl der Erledigungserklärung nicht an, entscheidet das Gericht durch Teilurt über die Erledigung des Rechtsstreits.
2. Unbegründetheit.
Rn 15
Bei Unbegründetheit des Auskunftsverlangens ist zu unterscheiden:
a) Fehlen eines Leistungsanspruchs.
Rn 16
Ist die Auskunftslage schon bei Fehlen eines Leistungsanspruchs unbegründet, wird – selbst wenn die Parteien bis dahin nur auf der ersten Stufe verhandelt haben und der Kl nur einen Antrag zur ersten Stufe gestellt hat – die gesamte Stufenklage als unbegründet abgewiesen. Denn das Schicksal auch des Leistungsbegehrens steht bereits fest. Gleiches gilt bei Säumnis des Kl für das VU nach § 330.
b) Andere Gründe.
Rn 17
Ist der Auskunftsanspruch aus anderen Gründen nicht gegeben, etwa deshalb, weil das Gericht ihn aufgrund von Erklärungen des Bekl für erfüllt hält, darf der Leistungsanspruch nicht mit abgewiesen werden. Es ergeht vielmehr hinsichtlich des Auskunftsanspruchs ein abweisendes Teilurt. Der Kl hat nunmehr Gelegenheit, seinem Leistungsantrag bis zur nächsten mündlichen Verhandlung die gebotene inhaltliche Bestimmtheit zu geben; andernfalls wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
3. Ergebnislose Auskunft und Erledigung der 3. Stufe.
Rn 18
Stellt sich aufgrund der durch den Bekl erteilten Auskunft (und ggf bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) heraus, dass ein Leistungsanspruch nicht besteht, muss die Klage abgewiesen werden.
Rn 19
Eine einseitige Erledigungserklärung gem § 91a hilft dem Kl nicht, da der Leistungsantrag zu keiner Zeit begründet war (BGH NJW 94, 2895). Auch die analoge Anwendung des § 93 nutzt dem Kl nichts. In Frage käme eine Rücknahme des letzten Klageantrags, allerdings mit der Kostenfolge der §§ 269 III, 261 (Hamm NJW-RR 91, 1407; aA Stuttg FamRZ 94, 1595). In diesen Fällen erscheint es allerdings gerechtfertigt, dem Bekl sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, denn dieser war immerhin mit der Auskunftserteilung in Verzug. Die Erhebung einer Stufenklage stellte die adäquate Folge dieses Verzugs dar, so dass der Bekl nach § 286 I BGB im Hinblick auf die hierdurch verursachten Kosten zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Kl entweder in einem Folgeprozess oder aber im laufenden Prozess im Wege einer als sachdienlich anzusehenden Klageänderung nach § 263 als Zahlungs- oder Feststellungsklage geltend machen (BGH NJW 94, 2895).
Rn 20
Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen kann idR iRd § 91a der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten ohne Weiteres als Billigkeitskriterium berücksichtigt werden (Nürnbg FamRZ 01, 1381; Karlsr NJW-RR 98, 1454). Der Bekl kann dem Kl bei einer völlig überhöhten Wertangabe zu Prozessbeginn einen Mitverschuldenseinwand an der Entstehung zu hoher Prozesskosten entgegenhalten (Saarbr AGS 10, 456 [OLG Saarbrücken 16.06.2010 - 5 W 116/10-44]).