1. Informationsanspruch.
Rn 10
Nach ihrem Sinn und Zweck soll die Auskunft oder Rechnungslegung den Kl in die Lage versetzen, den Umfang seiner Leistungsansprüche selbst zu ermitteln. Daher muss sie inhaltlich bestimmt und nachvollziehbar sein (BGH NJW-RR 87, 876 [BGH 12.02.1987 - I ZR 70/85]). Enthält sie Lücken, die der Auskunftspflichtige seiner Einlassung nach in tatsächlicher Hinsicht noch ausfüllen kann oder stellt der Leistungspflichtige nach erteilter Auskunft klar, dass seine Angaben falsch waren (BGH NJW 1986, 423), ergeht ein Urt auf Auskunftserteilung, das nach § 888 vollstreckt wird (Stuttg Justiz 94, 241). Die Stufenklage ist unzulässig, wenn die Auskunft nicht lediglich der Bezifferung des Leistungsanspruchs dienen soll, sondern lediglich der Beschaffung von Informationen zu seiner Durchsetzung oder zur Abwehr einer Aufrechnung (BGH NJW 00, 1645). Unerheblich ist jedoch, dass die in der ersten Stufe begehrte Auskunft auch Bedeutung für den Anspruchsgrund hat, wenn die Informationen zugleich für die Anspruchshöhe relevant sind (Hamm OLGR 08, 342).
2. Eidesstattliche Versicherung.
Rn 11
Es reicht zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht aus, wenn die Erteilung der Auskunft verweigert wird. Es kann Wertermittlung durch SV beantragt werden (BGH NJW 01, 833 [BGH 15.11.2000 - IV ZR 274/99]). Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung setzt voraus, dass die geschuldete Auskunft in formaler Hinsicht (äußerlich) vollständig erteilt worden ist, anderenfalls muss die Auskunftserteilung zunächst über § 888 erzwungen werden (Naumbg FamRZ 07, 1813). Erst wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die vom Bekl erteilte Auskunft oder das von ihm abgelieferte Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist, kann der Kl nach §§ 259 II, 260 II BGB die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen. Der Kl muss Anhaltspunkte für die mangelnde Sorgfalt darlegen und beweisen (BGHZ 89, 137). Unvollständige oder unrichtige Erklärungen begründen noch keine mangelnde Sorgfalt (Naumbg 12.10.10 1 U 73/10 juris). Vielmehr muss hinzukommen, dass diese mangelhaften Angaben bei gehöriger Sorgfalt des Auskunftsverpflichteten hätten vermieden werden können (BGHZ 89, 137). Hierbei ist sein Gesamtverhalten einschl seines früheren Verhaltens zu würdigen (München 13.1.16 7 U 2097/15 juris). So ist eine mangelnde Sorgfalt anzunehmen, wenn der Auskunftspflichtige sich über das Begehren des Kl abfällig geäußert oder wenn er seine Angaben im Nachhinein mehrfach ergänzt oder berichtigt hat (Köln NJW-RR 98, 126 [OLG Köln 24.01.1997 - 6 U 91/96]).