Rn 28
Gemäß § 5 sind bei der Berechnung des Zuständigkeitsstreitwertes die Einzelwerte der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (Auskunftserteilung, eidesstattliche Versicherung und Leistung) zusammenzurechnen (Brandbg MDR 02, 536 [OLG Brandenburg 15.11.2001 - 1 AR 44/01]). § 40 GKG stellt ebenso wie § 4 I auf den Zeitpunkt des den Streitgegenstand betreffenden Antrags ab (Kobl NJW-RR 15, 832 [OLG Koblenz 02.04.2015 - 10 W 171/15] mwN).
1. Stufenklage.
Rn 29
Gemäß § 44 GKG, § 38 FamGKG ist für den Gebührenstreitwert der Stufenklage allein der nach der ursprünglichen wirtschaftlichen Erwartung des Kl von der Höhe seines Anspruchs zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am höchsten bewertete Anspruch (idR Leistungsantrag) maßgeblich, jedoch auf die Erkenntnisse bei Beendigung des Verfahrens, wenn die zu Beginn des Verfahrens mitgeteilten Erwartungen ersichtlich unzutreffend waren (München NJW 23, 3245 [OLG München 14.08.2023 - 33 W 321/23 e]). Dies gilt auch bei der sog stecken gebliebenen Stufenklage, wenn es also nicht zur Verhandlung über den Leistungsanspruch kommt oder wenn nach Auskunft oder aus sonstigen Gründen der Leistungsantrag nicht mehr beziffert wird (hM; Frankf AGS 16, 292 [AG Waldbröl 04.05.2016 - 15 C 42/16] mwN auch zur Gegenmeinung; Karlsr AGS 16, 17 [OLG Karlsruhe 16.09.2015 - 5 WF 110/15]; Kobl NJW-RR 15, 832; SchlH AGS 14, 187; Köln 17.2.14 19 W 43/13 juris; Saarbr AGS 11, 91; Brandbg FamRZ 07, 71). Dieser Wert gilt für die auf der letzten Stufe anfallenden Gebühren, während die Gebühren auf den unteren Stufen nach dem dort geltenden Einzelwert entstehen (Celle OLGR 09, 487).
2. Auskunftsanspruch.
Rn 30
Der Wert des Auskunftsanspruchs bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das der Kl in der Klagebegründung mit seinen Vorstellungen und Erwartungen zum Ausdruck gebracht hat (Kobl OLGR 08, 490). Der Wert beträgt idR einen Bruchteil desjenigen Leistungsanspruchs, der durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs vorbereitet werden soll (Frankf FamRZ 97, 38). In der Praxis haben sich Werte von 1/10 bis ¼ des Leistungsbegehrens eingespielt (BGH NJW-RR 12, 130 [BGH 12.10.2011 - XII ZB 127/11]).
Rn 31
Die Beschwer des Kl bei Abweisung einer Auskunftsklage bemisst sich nach anderen Grundsätzen als die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Bekl (BGHZ 128, 85). Die Beschwer des Kl beträgt einen Bruchteil des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt. Wird nicht nur das Auskunftsbegehren, sondern die Stufenklage insgesamt abgewiesen, bemisst sich die Beschwer des Kl nach dem Werts des Hauptanspruchs (BGH NJW 02, 71).
Rn 32
Der Wert des Beschwerdegegenstandes des zur Auskunftserteilung verurteilten Bekl richtet sich nicht nach dessen Interesse, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, sondern nur nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erteilung der konkreten Auskunft erfordert (BGH FamRZ 05, 104). Die Auskunftspflicht ist persönlicher Natur und ist daher nicht mit berufstypischen Leistungen, insb eines Steuerberaters, vergleichbar. Der Aufwand der Auskunft kann nicht daran ausgerichtet werden, welche Vergütung ein Dritter für diese Leistung fordern könnte. Im Einzelfall kann ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein (BGHZ 164, 63).
3. Eidesstattliche Versicherung.
Rn 33
Beim Wert des Anspruchs auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kommt es auf das Interesse des Kl an, die Auskunft der eidesstattlichen Versicherung zu erhärten. Es ist also zu fragen, welche weiteren Auskünfte er sich von der Strafdrohung des § 156 StGB verspricht. Der Streitwert des Verfahrens auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist regelmäßig nicht anders zu beurteilen als der des Auskunftsverfahrens (BGH NJW-RR 91, 1467 [BGH 20.06.1991 - I ZR 13/90]).