I. Abs 1.
Rn 2
Solche Rechte, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, hat der Kl neben dem Hauptanwendungsfall des § 281 BGB zB durch analoge Anwendung auf Rechte nach §§ 250, 264 II, 354 BGB, § 375 HGB. § 281 BGB findet nach hM Anwendung auf eine Herausgabeklage aus § 985 BGB, die nicht auch (zusätzlich) auf Vertrag gestützt ist (BGHZ 209, 270).
Die Fristsetzung muss beantragt werden, die Dauer der Frist kann ins Ermessen des Gerichts gestellt werden. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung. Zu der Festlegung eines früheren Fristbeginns ist das Gericht nicht befugt (BGH NJW-RR 22, 349 [BGH 12.11.2021 - V ZR 271/20]). Die Fristbestimmung erhöht den Streitwert nicht.
II. Abs 2.
Rn 3
Ein Recht auf Anordnung der Verwaltung kann zB nach §§ 1052, 2128 BGB verlangt werden.
III. Zulässigkeit der Schadensersatztenorierung.
Rn 4
Nur im Verfahren vor dem AG (§ 510b iVm § 888a) oder dem ArbG (§ 61 II ArbGG iVm § 888a) kann das Gericht bei Handlungspflichten (nicht bei Herausgabeansprüchen – BGH NJW-RR 18, 331 [BGH 28.09.2017 - V ZB 63/16]) eine Entschädigung für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs festsetzen.
Ansonsten ist die Geltendmachung eines bedingten Schadensersatzes nur nach § 259 möglich (BGH NJW-RR 18, 331 [BGH 28.09.2017 - V ZB 63/16]). Diese Klagehäufung (§ 260) entspricht dem Gläubigerbedürfnis, eine doppelte Prozessführung zu vermeiden, und damit zugleich dem Gebot der Prozesswirtschaftlichkeit (BGH NJW 99, 954 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97]; BGH NJW 18, 786 [BGH 09.11.2017 - IX ZR 305/16]). Deshalb kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife nicht an (Ddorf OLGR 99, 409).
Ggü einem solchen vom Fristablauf abhängigen Schadensersatzanspruch ist eine Aufrechnung mit einer Gegenforderung nicht möglich (Ddorf OLGR 00, 108). Der Bekl kann die Aufrechnung mit einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767) geltend machen. Da die Aufrechnungslage erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses entstanden ist, ist der Bekl nicht präkludiert (§ 767 II).
IV. Streitwert.
Rn 5
Da alle Anträge denselben Gegenstand betreffen, wenn der Kl für den Fall der Nichterfüllung seines Leistungsantrages zusätzlich Fristsetzung und Verurteilung des Bekl zur Zahlung von Schadensersatz begehrt, werden ihre Werte wegen der wirtschaftlichen Identität nicht zusammengerechnet (Frankf AGS 11, 446 [OLG Jena 24.06.2011 - 1 WF 276/11]). Maßgeblich ist der Antrag mit dem höheren Wert (BGH NJW-RR 18, 331 [BGH 28.09.2017 - V ZB 63/16]).