Rn 25

Eine vorsorgliche Feststellungsklage ist unzulässig. Ausnahmsweise kann in Fällen der Kündigung eines Dienstvertrages ein Interesse des Gekündigten an der Feststellung des Fortbestehens gegeben sein, wenn sich der Arbeitgeber weiterer Beendigungsgründe berühmt (Brandbg GmbHR 09, 824). Aus der Feststellung müssen sich Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben, so dass die Feststellungsklage über ein vergangenes Rechtsverhältnis grds unzulässig ist (BGH WM 81, 1050) ebenso wie über ein erst in der Zukunft möglicherweise noch eintretendes Ereignis (BGHZ 120, 239), es kann aber betagt oder bedingt sein (BGH NJW 84, 2950). Es kann durch Erfüllung schon erloschen sein, wenn Rechtsfolgen für die Gegenwart abgeleitet werden (BGH MDR 79, 746). Die Prozesswirtschaftlichkeit rechtfertigt es, die Feststellung auf die hauptsächlichen Streitpunkte zu beschränken und im Verlauf des Rechtsstreits zusätzlich aufgetretene weitere Streitpunkte späterer Klärung zu überlassen, zumal der Bekl durch Erhebung einer (Hilfs-)Widerklage die weiteren Streitpunkte abschließend feststellen lassen kann (BGH NVwZ 14, 962 [BGH 06.11.2013 - VIII ZR 194/12]).

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