Rn 35

Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage kann nur ein im Laufe des Prozesses str gewordenes Rechtsverhältnis sein, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zT abhängt. Da nur die Entscheidung über den Klageanspruch in Rechtskraft erwächst (§ 322), kann dies in einem späteren Rechtsstreit ders Parteien über weitere auf das vorgreifliche Rechtsverhältnis gestützte Ansprüche zu einer abw Beurteilung führen; dies soll § 256 II vermeiden (BGH MDR 79, 746), so bei Feststellungswiderklage ggü Teilklage (BGH WM 61, 403) oder bei Verfolgung selbstständiger Ansprüche in Klage und Widerklage, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus dem Rechtsverhältnis überhaupt ergeben können (BGH NJW 13, 1744 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 223/11]). Die Erhebung der Zwischenfeststellungswiderklage ist erst im Berufungsrechtszug des Bekl auch ohne die Einschränkungen des § 533 zulässig (BGHZ 53, 92). Die dem Erlass eines Teilurteils entgegenstehende Gefahr der Widersprüchlichkeit kann in der Berufungsinstanz dadurch beseitigt werden, dass über die Vorfragen ein Zwischenfeststellungsurt ergeht (BGH NJW-RR 12, 849 [BGH 26.04.2012 - VII ZR 25/11]). Im Rahmen einer Stufenklage kann der Auskunftsanspruch mit einer Zwischenfeststellungsklage verbunden werden, wenn durch die Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Rechtsverhältnis nicht erschöpfend klargestellt wird (BGH WM 99, 746 [BGH 27.11.1998 - V ZR 180/97]). Die Umdeutung einer Feststellungsklage in eine Zwischenfeststellungsklage ist grds möglich (BGH v 9.11.22 – VIII ZR 272/20 juris), aber nicht bei einer mangels Feststellungsinteresses unzulässigen Feststellungsklage (BGH NJW-RR 18, 1067 [BGH 17.04.2018 - XI ZR 446/16]).

1. Klageerhebung.

 

Rn 36

Gleichzeitig mit Hauptantrag oder nachträglich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, auch noch in der Berufungsinstanz (BGHZ 53, 94; Brandbg 21.2.13 5 U 46/12 juris), aber nicht Revisionsinstanz (BGH NJW 61, 777), sogar hilfsweise für den Fall der Abweisung der Hauptantrags (BGH NJW 92, 1897 [BGH 21.02.1992 - V ZR 273/90]) oder vom Bekl als Widerklage kann die Klage erhoben werden.

2. Vorgreiflichkeit.

 

Rn 37

Wenn darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht, liegt Vorgreiflichkeit vor, zB Wirksamkeit eines Vergleichs (BAG NZA 10, 1250 [BAG 12.05.2010 - 2 AZR 544/08]). Nicht vorgreiflich, wenn die Klage zur Hauptsache unabhängig davon abweisungsreif ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (BGH NJW-RR 10, 640). Daran fehlt es auch, wenn der Kl festzustellen beantragt, dass die von dem Bekl zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht besteht (BGH NJW 07, 82 [BGH 28.09.2006 - VII ZR 247/05]); aber vorgreiflich die Feststellung der Haftungsquote für sämtliche Schadenspositionen im Schadensersatzprozess (LG Bonn MDR 10, 1346). Das vorgreifliche Rechtsverhältnis kann schon vor dem Prozess str gewesen sein (BGH NJW-RR 90, 320 [LG Konstanz 28.04.1989 - 1 S 21/89]).

3. Rechtsschutzbedürfnis.

 

Rn 38

Ein solches muss vorliegen, aber kein Feststellungsinteresse (BAG NZA 97, 50 [BAG 24.04.1996 - 4 AZR 876/94]; München 21.10.15 20 U 1738/15 juris), weil dieses durch die Vorgreiflichkeit des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Hauptentscheidung ersetzt wird (BGH MDR 79, 746). Sinn und Zweck einer Zwischenfeststellungsklage ist, dass die Rechtskraft auf vorgreifliche Rechtsverhältnisse der Parteien erweitert werden kann. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht bereits bei der bloßen Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann (BGH NJW 11, 2195 [BGH 05.05.2011 - VII ZR 179/10]), zB wegen Mängel ggü einer Werklohnklage (BGH NJW-RR 08, 262 [BGH 25.10.2007 - VII ZR 27/06]) oder schadensmindernde Vorteilsausgleichung (BGH NJW-RR 12, 1312 [BGH 23.04.2012 - II ZR 75/10]). Nicht zulässig sind Feststellungen zur Klärung einzelner Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (BGH 17.9.19 XI ZR 677/17 juris). Auch unzulässig, wenn die zu klärenden Rechtsbeziehungen bereits durch die Entscheidung in der Hauptsache erschöpfend geregelt werden (BGH MDR 20, 879 [BGH 28.01.2020 - EnZR 99/18]).

4. Entscheidung.

 

Rn 39

Die Entscheidung erfolgt durch Teil- oder Endurt, welches aber nur auf Antrag einer Partei ergehen kann (BGH MDR 05, 645). Trotz möglicher Widerspruchsgefahr kann über eine Zwischenfeststellungsklage durch Teilurt entschieden werden (BGH NJW 61, 75; Hamm JurBüro 10, 266).

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