I. Persönliche Klagen.
Rn 2
Das Tatbestandsmerkmal ›persönliche Klage‹ korrespondiert zwar nicht mit der Terminologie des BGB. Der Wortsinn des Merkmals und der gesetzessystematische Vergleich mit § 24 legen aber nahe, dass damit ausschließlich Klagen zur Verfolgung schuldrechtlicher Ansprüche gemeint sind. Gleichwohl billigt die Rspr eine extensiv-teleologische Auslegung des Merkmals dahingehend, dass außer Klagen zur Verfolgung schuldrechtlicher Ansprüche auch solche dinglichen Klagen von § 26 erfasst sind, die nicht unter § 24 subsumierbar sind (Stuttg NZM 99, 173, 174).
II. Klage gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche.
Rn 3
Eine Klage ist gegen den Eigentümer oder Besitzer als solchen gerichtet, wenn Eigentum oder Besitz Anspruchsvoraussetzung des verfolgten Anspruchs sind, demnach nur der Eigentümer oder der Besitzer der unbeweglichen Sache hinsichtlich der Klage passivlegitimiert sind (Stuttg NZM 99, 173, 174; Zö/Schultzky § 26 Rz 2; BeckOKZPO/Toussaint § 26 Rz 1, 2). Dem Normzweck folgend ist das Merkmal ›Besitzer‹ weit auszulegen und erfasst sämtliche Besitz- und Mitbesitzformen (Eigen-, Fremd-, unmittelbaren und mittelbaren Besitz; MüKoZPO/Patzina § 26 Rz 2). Bsp für Klagen, die zwingend die Passivlegitimation eines Grundstückeigentümers bzw -besitzers erfordern, sind Klagen aus §§ 809, 867, 1005, 908, 836 oder § 913 BGB. Ebenso fallen Klagen zwischen Miteigentümern eines Grundstücks auf Regelung der Benutzung oder der Beteiligung an Unterhaltungskosten gem § 748 BGB oder Klagen zwischen Grundstücksnachbarn auf Regelung der Benutzung und Unterhaltung von Grenzanlagen (§ 922 BGB) unter § 26 (Stuttg NZM 99, 173, 174; Rostock OLGR 09, 753). Ansprüche aus § 1108 BGB sind nicht gegen den Grundstückseigentümer als solchen gerichtet, da der Anspruch auf das Eigentum zur Zeit der Entstehung des Anspruchs und nicht zu einem späteren Zeitpunkt (zB Geltendmachung des Anspruchs oder Klageerhebung) abstellt (Musielak/Voit/Heinrich § 26 Rz 5). Ansprüche gegen den Vermieter aus dem Mietverhältnis sind ebenfalls nicht unter § 26 zu subsumieren, weil der wirksame Abschluss eines Mietvertrages und hieraus resultierende Ansprüche auf Vermieterseite weder Besitz noch Eigentum erfordern (MüKoZPO/Patzina § 26 Rz 3). Ebenso wenig fallen unter § 26 Klagen aus schuldrechtlichem Anspruch auf Auflassung/Übertragung des Grundstückseigentums, etwa aufgrund eines (auch vormerkungsgesicherten) kaufvertraglichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung, auf Rückauflassung aufgrund eines vertraglichen Widerrufsrechts (Hamm Beschl v 20.10.14 – I-32 SA 70/14 – juris; BeckOKZPO/Toussaint § 26 Rz 3.1; Anders/Gehle/Bünnigmann ZPO § 26 Rz 6: Anfechtung; Zö/Schultzky § 26 Rz 2; aA Musielak/Voit/Heinrich § 26 Rz 5; MüKoZPO/Patzina § 26 Rz 2; St/J/Roth § 26 Rz 6; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann § 26 Rz 11) oder auch auf Begründung eines beschränkt dinglichen Rechts an einem Grundstück (LG Stralsund Urt v 7.4.11 – 6 O 203/10 – www.landesrecht-mv.de). Für Klagen, die auf den Zustand eines Grundstücks in der Vergangenheit abstellen und bei denen die Passivlegitimation aus der damaligen Stellung des Bekl als Grundstückseigentümers abgeleitet wird, greift § 26 (ungeachtet etwaiger Schlüssigkeitsbedenken, die die Begründetheit betreffen) selbst dann ein, wenn der Bekl bei Klageerhebung nicht mehr Grundstückseigentümer ist (Frankf NZM 14, 448).
III. Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks.
Rn 4
Im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten des § 26 knüpft das Merkmal ›wegen Beschädigung eines Grundstücks‹ nicht an die klageweise geltend gemachte Anspruchsgrundlage, sondern an den klagebegründenden Lebenssachverhalt an. Der Sachverhalt ›Beschädigung eines Grundstücks‹ kann für den Grundstückseigentümer oder -besitzer bspw Ansprüche aus §§ 823 ff BGB, aus § 836 BGB, aus §§ 7, 17 bzw 18 StVG oder § 29 BJagdG begründen. Soweit eine Anspruchsgrundlage indes (wie zB § 823 I BGB) explizit an die Verletzung des Grundstückseigentums als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, wird § 26 nach diesseitiger Auffassung durch den ausschließlichen Gerichtsstand des § 24 verdrängt, was die praktische Bedeutung der Vorschrift schmälert.
IV. Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks.
Rn 5
Die praktische Bedeutung dieses Merkmals ist gering, da viele Landesgesetzgeber von der Öffnungsklausel des § 15 Nr 2 EGZPO Gebrauch gemacht und für diesen Regelungskomplex ausschließliche Gerichtsstände geschaffen haben, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich § 26 verdrängen (vgl BGHZ 97, 155, 158). Ferner sehen manche Sondergesetze (wie zB § 144 BBergG), die Ermächtigungsgrundlagen für Enteignungen enthalten, ausschließliche Gerichtsstände vor, die § 26 ebenfalls vorgehen. Diese Gerichtsstandsregelungen sind allerdings auf besondere Problemlagen zugeschnitten und daher nicht analogiefähig (Rostock OLGR 98, 169). Soweit § 26 eingreift, ist das Tatbestandsmerkmal ›Enteignung‹ weit auszulegen, so dass auch enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden (vgl statt aller: St/J/Roth § 26 Rz 9).
V. Anwendbarkeit.
Rn 6
§ 26 wird durch den ausschließlichen Gerichtsstand des § 24 verdrängt. Im Anwendungsbereich der EuGVVO wird § 26 im Fa...