Rn 5

Die praktische Bedeutung dieses Merkmals ist gering, da viele Landesgesetzgeber von der Öffnungsklausel des § 15 Nr 2 EGZPO Gebrauch gemacht und für diesen Regelungskomplex ausschließliche Gerichtsstände geschaffen haben, die in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich § 26 verdrängen (vgl BGHZ 97, 155, 158). Ferner sehen manche Sondergesetze (wie zB § 144 BBergG), die Ermächtigungsgrundlagen für Enteignungen enthalten, ausschließliche Gerichtsstände vor, die § 26 ebenfalls vorgehen. Diese Gerichtsstandsregelungen sind allerdings auf besondere Problemlagen zugeschnitten und daher nicht analogiefähig (Rostock OLGR 98, 169). Soweit § 26 eingreift, ist das Tatbestandsmerkmal ›Enteignung‹ weit auszulegen, so dass auch enteignende und enteignungsgleiche Eingriffe vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden (vgl statt aller: St/J/Roth § 26 Rz 9).

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