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Klagehäufung ist der Oberbegriff für die subjektive (Streitgenossenschaft; mehrere Parteien am Rechtsstreit beteiligt) und objektive Klagehäufung (mehrere prozessuale Ansprüche/Streitgegenstände). Diese Norm dient der Prozessökonomie. Der Kl kann mehrere Ansprüche in einer Klage geltend machen. Diese Bestimmung hat keine große praktische, aber theoretische Bedeutung zur Bestimmung des Streitgegenstands.

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