aa) Bei Rechtsmittel des Bekl.

 

Rn 22

Der Hauptantrag fällt in der Rechtsmittelinstanz nicht an, nur bei Rechtsmittel des Kl (BGHZ 41, 38). Bei Rechtsmittel des Bekl erfolgt eine Überprüfung des Hauptantrages im Berufungsverfahren nur bei Einlegung einer (Anschluss-)Berufung durch den Kläger.

bb) Bei Rechtsmittel des Kl.

 

Rn 23

Gibt das Berufungsgericht dem Hauptantrag statt, dann ist die Verurteilung der Vorinstanz nach dem Hilfsantrag vAw aufzuheben (BGHZ 146, 298). Hebt das Rechtsmittelgericht die Abweisung des Hauptanspruchs auf und verweist die Sache zurück, bleibt die unangefochten gebliebene Entscheidung über den Hilfsanspruch bestehen. Kommt die Vorinstanz zur Begründetheit des Hauptanspruchs, dann hat es die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben (BGHZ 106, 219).

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