Rn 23

Gibt das Berufungsgericht dem Hauptantrag statt, dann ist die Verurteilung der Vorinstanz nach dem Hilfsantrag vAw aufzuheben (BGHZ 146, 298). Hebt das Rechtsmittelgericht die Abweisung des Hauptanspruchs auf und verweist die Sache zurück, bleibt die unangefochten gebliebene Entscheidung über den Hilfsanspruch bestehen. Kommt die Vorinstanz zur Begründetheit des Hauptanspruchs, dann hat es die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben (BGHZ 106, 219).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?