Rn 8
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind für jeden einzelnen Antrag gesondert zu prüfen. In Fällen des § 15a EGZPO entfällt ein nach dem Landesgesetz bestehendes Schlichtungserfordernis nicht deshalb, weil der schlichtungsbedürftige Antrag im Rechtsstreit mit einem nicht schlichtungsbedürftigen Klageantrag verbunden wird. Der schlichtungsbedürftige Klageantrag ist als unzulässig abzuweisen, wenn kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde (BGH NJW-RR 09, 1239 [BGH 07.07.2009 - VI ZR 278/08]).
1. Identität der Parteien.
Rn 9
Ansprüche des Kl, auch wenn er teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht klagt (BGH MDR 60, 384), auch massenhafte Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch Anspruchsbündelung in ›Sammelklage‹ (BGH NJW 22, 3350 [BGH 13.06.2022 - VIa ZR 418/21]) gegen denselben Bekl (sonst subjektive Klagenhäufung, §§ 59 ff). Ein Zusammenhang zwischen den Ansprüchen nicht nötig (Darlehen und Kaufvertrag).
2. Dasselbe Prozessgericht und dieselbe Prozessart.
Rn 10
Zulässig: Urkundenwiderklage im ordentlichen Verfahren (BGHZ 149, 222).
Rn 11
Unzulässig: Verbindung von Familien- und Nichtfamiliensachen, auch wenn dasselbe AG zuständig ist (BGH NJW 79, 426 [BGH 08.11.1978 - IV ARZ 73/78]); Verbindung von Haupt- und Arrestprozess; Geltendmachung von nichtwechselrechtlichen Ansprüchen im Wechselprozess (BGH NJW 82, 2258 [BGH 03.05.1982 - II ZR 229/81]); allg Klage mit Nichtigkeits- oder Restitutionsklage (RGZ 91, 195); zwei Zahlungsansprüche gleichzeitig im Urkundenverfahren und normalen Klageverfahren (Frankf MDR 15, 671).
3. Verbindungsverbot.
Rn 12
Mit Ausn der Sonderfälle von § 265 FamFG ist die Verbindung einer Nichtfamiliensache mit einer Familiensache unzulässig (zB Ehesache gem § 126 II FamFG; Abstammungssache gem § 179 II FamFG), auch nicht im Verhältnis von Hauptanspruch und Hilfsanspruch (BGH NJW 81, 2417 [BGH 08.07.1981 - IVb ARZ 532/81]).
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts für mehrere Streitgegenstände, die zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören, ist im Gesetz nicht vorgesehen. § 260 ist zwar zu entnehmen, dass eine objektive Klagehäufung für sich gesehen nicht die Zuständigkeit eines Gerichts für die Entscheidung über einen Anspruch begründen kann, für den es nach den allg Vorschriften nicht zuständig ist. Zu den allg Zuständigkeitsvorschriften gehört aber auch § 36. Deshalb ist es auch im Anwendungsbereich von § 260 nicht ausgeschlossen, eine Zuständigkeit im Wege der Gerichtsstandsbestimmung zu begründen (BGH WuW 19, 477).
4. Folge.
Rn 13
Bei unzulässiger Verbindung erfolgen auf Antrag des Kl Trennung (§ 145) oder Verweisung (§ 281), ohne Antrag Klageabweisung (BGH NJW 82, 2258 [BGH 03.05.1982 - II ZR 229/81]).