Rn 15
Über den Hilfsantrag darf nicht vor dem Hauptantrag durch Teilurteil entschieden werden (BGH NJW-RR 89, 650), auch nicht durch Grundurteil (BGH NJW 98, 1140). Für den Fall des obsiegenden Hauptantrags ist Eventualwiderklage zulässig (BGHZ 132, 390).
1. Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Rn 16
Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Hauptantrag begründet.
Rn 17
Gibt das Gericht dem Hauptantrag statt, erledigt sich der Hilfsantrag.
3. Hauptantrag unbegründet.
Rn 18
Abweisung mit Entscheidung über Hilfsantrag; Abweisung durch Teilurteil möglich (BGH NJW 95, 2361 [BGH 12.05.1995 - V ZR 34/94]), außer der Hauptantrag ist nochmals hilfsweise beim Hilfsantrag geltend gemacht (BGH NJW 92, 2080 [BGH 13.02.1992 - III ZR 28/90]). Wird Hauptantrag fehlerhaft abgewiesen und eine Entscheidung über den Hilfsantrag unterlassen, muss Kl Urteilsergänzung nach § 321 beantragen.
4. Erledigung des Hauptantrags.
Rn 19
Entscheidung über Hilfsantrag (BGH NJW 03, 3202 [BGH 03.07.2003 - I ZR 270/01]).
5. Mangelnde Zuständigkeit.
Rn 20
Fehlt für den Hauptantrag die Zuständigkeit, ist auf Antrag zu verweisen; fehlt sie für den Hilfsantrag, ist nach Abweisung des Hauptantrags durch Teilurteil auf Antrag zu verweisen (BGH NJW 80, 1283 [BGH 05.03.1980 - IV ARZ 5/80]) oder bei funktioneller Unzuständigkeit abzugeben (BGH FamRZ 81, 1047).
6. Rechtsmittel.
a) Hauptantrag stattgegeben.
Rn 21
Bei erfolgreichem Rechtsmittel des Bekl wird auch der Hilfsantrag Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens (BGH NJW-RR 90, 518 [BGH 24.01.1990 - VIII ZR 296/88]; Naumbg 25.4.14 10 U 48/13 juris).
b) Hauptantrag abgewiesen und Hilfsantrag zugesprochen.
aa) Bei Rechtsmittel des Bekl.
Rn 22
Der Hauptantrag fällt in der Rechtsmittelinstanz nicht an, nur bei Rechtsmittel des Kl (BGHZ 41, 38). Bei Rechtsmittel des Bekl erfolgt eine Überprüfung des Hauptantrages im Berufungsverfahren nur bei Einlegung einer (Anschluss-)Berufung durch den Kläger.
bb) Bei Rechtsmittel des Kl.
Rn 23
Gibt das Berufungsgericht dem Hauptantrag statt, dann ist die Verurteilung der Vorinstanz nach dem Hilfsantrag vAw aufzuheben (BGHZ 146, 298). Hebt das Rechtsmittelgericht die Abweisung des Hauptanspruchs auf und verweist die Sache zurück, bleibt die unangefochten gebliebene Entscheidung über den Hilfsanspruch bestehen. Kommt die Vorinstanz zur Begründetheit des Hauptanspruchs, dann hat es die frühere Entscheidung über den Hilfsantrag aufzuheben (BGHZ 106, 219).
c) Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.
Rn 24
Werden Haupt- und Hilfsantrag in erster Instanz abgewiesen und hat die Berufung hinsichtlich des Hauptantrags Erfolg, ist die Abweisung des Hilfsantrags ohne Weiteres gegenstandslos (BGH AnwBl 17, 96).