Rn 17
Perpetuatio fori betrifft nur die Zuständigkeit, aber nicht die Unzuständigkeit. Internationale (BGHZ 188, 373), örtliche und sachliche Zuständigkeit bleiben trotz Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten, auch wenn diese eine ausschl Zuständigkeit begründen würden (BGH NJW 01, 2477 [BGH 26.04.2001 - IX ZR 53/00]). Der Streit über die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendet sein, damit die Parteien alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können. Ohne Einfluss ist auch eine Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 (Hamm MDR 13, 1307), Teilerledigung (Frankf 20.1.21 17 U 492/19 juris) oder Änderung der Rspr (BGHZ 70, 295), aber nicht bei Verbindung mehrerer Prozesse bei vorheriger Aufspaltung einer Haupt- in mehrere Teilforderungen zur Erschleichung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit (KG MDR 17, 846 [KG Berlin 05.01.2017 - 2 AR 61/16]).
Rn 18
Dagegen ist Verweisung gem § 281 möglich bei nachträglicher Klageänderung (BGH NJW 62, 1819), Änderung des Streitgegenstands (BGH NJW 90, 53 [BGH 17.05.1989 - I ARZ 254/89]), der gerichtsinternen (funktionellen) Zuständigkeit (BGH NJW 81, 2464 [BGH 20.05.1981 - IVb ZR 572/80]; Schlesw NJW 22, 82 [OLG Schleswig 01.07.2021 - 2 AR 20/21]), Klageerweiterung gem § 506 oder Parteiwechsel auf Beklagtenseite (BayObLG 10.2.21 101 AR 163/20 juris). Ein unzuständiges Gericht kann durch nachträgliche Vereinbarung (Zweibr NJW-RR 89, 716) oder rügelose Einlassung (§ 39) zuständig werden, ein zuständiges Gericht kann aber nicht durch Vereinbarung unzuständig gemacht werden (BGH NJW-RR 10, 891 [BGH 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10]; Münch NJW-RR 16, 1532 [OLG München 23.05.2016 - 34 AR 65/16] mwN).
Rn 19
Die Verweisung der Hauptsache an ein anderes Gericht begründet dessen Zuständigkeit auch für ein anhängiges Verfügungsverfahren (Einschränkung der perpetuatio fori mangels ›innerer Rechtfertigung). Dies gilt nicht, wenn zunächst eine einstw Vfg bei einem sachlich zuständigen Gericht beantragt und erst danach andernorts Hauptsacheklage (z.B. durch Widerklage) erhoben wird (Karlsr MDR 10, 1013). Bei Verweisung von Klage und nicht abtrennbarer Widerklage an das zuständige Gericht (str; vgl LG Göttingen 28.3.17 5 O 104/16 juris).
Rn 20
Rechtshängigkeit fällt bei (versehentlich) nicht weiterverfolgtem und nicht zurückgenommenem Zinsantrag trotz Urteils nicht weg. Da eine Urteilsergänzung gem § 321 nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren insoweit fortzusetzen (AG Köln 2.9.10 – 264 C 401/09).