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Erhebung der Klage vor einem ausl Gericht, wenn mit Anerkennung der ausl Entscheidung zu rechnen ist (BGH NJW 86, 2195 [BGH 10.10.1985 - I ZR 1/83]). Ob und wann Rechtshängigkeit im Ausland eingetreten ist, richtet sich nach der lex fori des ausl Gerichts (BGH NJW-RR 92, 642 [BGH 12.02.1992 - XII ZR 25/91]). Es verstößt gegen den deutschen ordre public, wenn das ausl Gericht die ihm bekannte deutsche Rechtshängigkeit nicht berücksichtigt. Die ausl Entscheidung eines Drittstaates in Ehesachen kann nur anerkannt werden, wenn dies auch der Heimatstaat tut (München NJW 64, 979 [OLG München 02.04.1964 - VA 1/64]).

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