Rn 10
§ 261 bezieht sich nach seinem Wortlaut zwar nur auf das Klageverfahren; die Vorschrift ist aufgrund vergleichbarer Interessenlage (Prozessökonomie und Vermeidung von einander widersprechenden Entscheidungen) aber auch entsprechend anzuwenden im einstw Verfügungsverfahren (Hambg WRP 10, 790 [OLG Hamburg 26.11.2009 - 3 U 60/09]) oder selbstständigen Beweisverfahren (BGH NJW-RR 10, 891 [BGH 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10]).
1. Rechtshängigkeitssperre (Nr 1).
Rn 11
dient dazu, mehrfache und einander mglw widersprechende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden und den Bekl davor zu schützen, mit mehreren sachlich identischen Verfahren überzogen zu werden (BAGE 96, 352 [BAG 12.12.2000 - 9 AZR 1/00]).
a) Anderweitige Rechtshängigkeit.
Rn 12
Bei Identität der Parteien (BGH NJW 01, 3713) und des Streitgegenstands (BGH NJW 89, 2064); auch bei Kapitalanleger-Musterverfahren (BGH WM 15, 69).
Rn 13
Da die Rechtshängigkeitssperre in subjektiver Hinsicht denselben Umfang wie die materielle Rechtskraft hat, wirkt sie auch gegenüber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff erstreckt, wie den Insolvenzverwalter (Ddorf GRUR 15, 299 [BGH 13.01.2015 - VI ZB 29/14]).
Rn 14
Auch ausl Rechtshängigkeit steht entgegen, wenn die dortige Entscheidung hier anerkannt würde (Bambg OLGR 00, 106), jedoch nicht, wenn das ausl Verfahren eine unzumutbare lange Verfahrensdauer hat (BGH NJW 83, 1269 [BGH 26.01.1983 - IVb ZR 335/81]) oder bei Rabbinatsgericht in Israel rechtshängig ist (BGH NJW-RR 94, 642 [BGH 02.02.1994 - XII ZR 148/92]). Eine positive Anerkennungsprognose hinsichtlich der Entscheidung des Erstgerichts ist nach deutschem autonomem Prozessrecht nur für gerichtliche Entscheidungen erforderlich, die außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO ergangen sind. Die Identität mit einer im Parallelprozess auftretenden Vorfrage begründet keine doppelte Rechtshängigkeit (BGH NJW-RR 10, 640).
Rn 15
Ist derselbe Rechtsstreit in zwei Mitgliedstaaten der EU anhängig, ist Art 29 EuGVVO vAw anzuwenden. Art 29 EuGVVO verhindert positive Kompetenzkonflikte und Doppelprozesse in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, die miteinander unvereinbar sind, und gem Art. 45 I c und d EuGVVO grenzüberschreitend nicht anerkannt und vollstreckt werden können. Danach ist eine bei einem deutschen Gericht erhobene Klage unzulässig, wenn wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien bereits eine Klage bei einem international zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig ist (Prioritätsgrundsatz). Setzt das deutsche Gericht das Verfahren deswegen aus, bewirkt die Feststellung der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts im inländischen Verfahren nicht die Erledigung der Hauptsache (BGH MDR 18, 691).
b) Folge.
Rn 16
Die doppelte Rechtshängigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsmittelinstanz, vAw zu beachten (BAG DB 11, 593). Wegen des Prozesshindernisses ist die spätere Klage vAw als unzulässig abzuweisen (BGH NJW 86, 2195 [BGH 10.10.1985 - I ZR 1/83]), nicht aber die frühere. Für den ersten Prozess tritt durch die zweite Klage keine doppelte Rechtshängigkeit ein. Ergehen irrtümlich zwei Urteile in ders Sache, kann das zweite Urt mit der Restitutionsklage vernichtet werden.
2. Fortdauer der Zuständigkeit (Nr 2).
Rn 17
Perpetuatio fori betrifft nur die Zuständigkeit, aber nicht die Unzuständigkeit. Internationale (BGHZ 188, 373), örtliche und sachliche Zuständigkeit bleiben trotz Veränderung der sie begründenden Umstände erhalten, auch wenn diese eine ausschl Zuständigkeit begründen würden (BGH NJW 01, 2477 [BGH 26.04.2001 - IX ZR 53/00]). Der Streit über die Zuständigkeit soll dadurch möglichst rasch abschließend beendet sein, damit die Parteien alsbald zu einer Sachentscheidung gelangen können. Ohne Einfluss ist auch eine Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 (Hamm MDR 13, 1307), Teilerledigung (Frankf 20.1.21 17 U 492/19 juris) oder Änderung der Rspr (BGHZ 70, 295), aber nicht bei Verbindung mehrerer Prozesse bei vorheriger Aufspaltung einer Haupt- in mehrere Teilforderungen zur Erschleichung der amtsgerichtlichen Zuständigkeit (KG MDR 17, 846 [KG Berlin 05.01.2017 - 2 AR 61/16]).
Rn 18
Dagegen ist Verweisung gem § 281 möglich bei nachträglicher Klageänderung (BGH NJW 62, 1819), Änderung des Streitgegenstands (BGH NJW 90, 53 [BGH 17.05.1989 - I ARZ 254/89]), der gerichtsinternen (funktionellen) Zuständigkeit (BGH NJW 81, 2464 [BGH 20.05.1981 - IVb ZR 572/80]; Schlesw NJW 22, 82 [OLG Schleswig 01.07.2021 - 2 AR 20/21]), Klageerweiterung gem § 506 oder Parteiwechsel auf Beklagtenseite (BayObLG 10.2.21 101 AR 163/20 juris). Ein unzuständiges Gericht kann durch nachträgliche Vereinbarung (Zweibr NJW-RR 89, 716) oder rügelose Einlassung (§ 39) zuständig werden, ein zuständiges Gericht kann aber nicht durch Vereinbarung unzuständig gemacht werden (BGH NJW-RR 10, 891 [BGH 18.02.2010 - Xa ARZ 14/10]; Münch NJW-RR 16, 1532 [OLG München 23.05.2016 - 34 AR 65/16] mwN).
Rn 19
Die Verweisung der Hauptsache an ein anderes Gericht begründet dessen Zuständigkeit auch für ein anhängiges Verfügungsverfahren (Einschränkung der ...