Rn 20

Liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung ein neuer Prozess vermieden wird (BGH NJW 01, 1210 [BGH 15.01.2001 - II ZR 48/99]). Es ist unerheblich, ob nach Zulassung neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird (BGH NJW-RR 87, 58 [BGH 26.05.1986 - II ZR 237/85]; NJW 11, 2796 [BGH 13.04.2011 - XII ZR 110/09]). Die Rechtsverteidigung des Bekl wird durch Klägerwechsel nicht beeinträchtigt, wenn die Klage sich unverändert auf das von Anfang an verfolgte Ziel richtet, zB Zahlung einer anteiligen Sonderumlage auf das Gemeinschaftskonto einer WEG (BGH NJW 22, 3577 [BGH 16.09.2022 - V ZR 180/21]).

 

Rn 21

Da es auf die Prozesswirtschaftlichkeit ankommt (Hamm FamRZ 00, 1173), ist eine Klageänderung auch noch in der 2. Instanz sachdienlich (BGH NJW 85, 1841), wenn das Erg der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann und ein neuer Prozess zwischen den Parteien vermieden wird, auch wenn die Klageänderung schon in 1. Instanz hätte vorgenommen werden können und eine neue Beweisaufnahme notwendig wird (BGH NJW-RR 94, 1143 [BGH 13.04.1994 - XII ZR 168/92]). Es ist unerheblich, dass eine Tatsacheninstanz verloren geht (BGH NJW 85, 1784). Bejaht das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit (§ 533), dann erfolgt keine Zurückverweisung an die 1. Instanz (BGH NJW 84, 1552). Über die Sachdienlichkeit kann noch das Revisionsgericht entscheiden (BGHZ 123, 132).

 

Rn 22

Keine Sachdienlichkeit, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Erg der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (BGHZ 143, 189).

 

Rn 23

Bei Sachdienlichkeit kann das Vorbringen nicht nach § 296 als verspätet zurückgewiesen werden, denn die Geltendmachung eines neuen Anspruchs im Wege der Klageänderung stellt kein Angriffsmittel dar (BGH MDR 85, 394).

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